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Sprengstofferlaubnis nach § 20 SprengG (gewerblicher Bereich)

Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung, Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind, dürfen als verantwortliche Personen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz besitzen.

Inhaber eines Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit ex- plosionsgefährlichen Stoffen können nur natürliche Personen sein.

Der Befähigungsschein hat eine Gültigkeit von fünf Jahren und kann nur unter Vorlage eines entsprechenden Wiederholungslehrgangs verlängert werden.

Erforderliche Unterlagen bzw. Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 20 SprengG:

  • Antragsformular
  • Zuverlässigkeit
  • die Vollendung des 21. Lebensjahrs
  • Prüfungszeugnis des Fachkundelehrgangs
  • Ärztliches Attest