Bekanntmachungen
Ämter Landkreis Waldshut
Amt auswählen
Online-Bürgerportal
Service auswählen

Gewerbeuntersagung
 

Die Gewerbebehörde als untere Verwaltungsbehörde hat die Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden gemäß § 35 Gewerbeordnung (GewO) zu überwachen. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der Verwaltungsbehörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe belegen und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich machen.