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Spielrecht - Spielothek - spielhallenähnliche Unternehmen

 

Für den gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens ist eine personen- und raumbezogene Erlaubnis erforderlich. Spielhallen und ähnliche Unternehmen dienen dem ausschließlichen oder überwiegenden Spielen an Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten oder Unterhaltungsspielen. Voraussetzung für eine solche Erlaubnis ist die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers sowie die Geeignetheit der Räume. Diese müssen zuvor baurechtlich zugelassen sein.

Die Anzahl der Spielgeräte errechnet sich entsprechend der Vorgaben der Spielverordnung (SpielVO). Dementsprechend darf pro vollen 12 Quadratmetern anrechenbarer Spielraumgrundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden, maximal jedoch 12 Geld- oder Warenspielgeräte.

Die notwendigen Unterlagen zu den Erlaubnisanträgen können dem Merkblatt im Formularbereich entnommen werden.