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Leistungen für den Lebensunterhalt

Sie erhalten Bürgergeld, wennn

  • Sie mindestens 15 Jahre alt sind und die Altersgrenze für Ihre Rente noch nicht erreicht haben,
  • Sie mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig sein können,
  • Sie in Deutschland wohnen und hier Ihren Lebensmittelpunkt haben,
  • Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft hilfebedürftig sind.

Weitere Informationen erhalten Sie in dieser Broschüre  (hier in englisch).

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch folgende Leistungen erhalten:

Bei der Berechnung Ihres Bürgergeldes wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Sie müssen also grundsätzlich zuerst Ihre eigenen Mittel einsetzen, bevor Sie finanzielle Hilfe erhalten.

Haben Sie Einkommen oder verfügen Sie über verwertbares Vermögen, das die Höhe der Freibeträge übersteigt, dann sind Sie angehalten, Ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu sichern.

Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?

Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören:

a) der erwerbsfähige Leistungsberechtigte

b) als Partner des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten

  • die/der nicht dauernd getrenntlebende Ehegatte/Ehegattin oder Lebenspartner/Lebenspartnerin,
  • die Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Einstehungs- und Verantwortungsgemeinschaft lebt.

c) die dem Haushalt angehörenden, unter 25-jährigen unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten oder seines Partners oder dessen Eltern, soweit die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichergestellt ist

d) die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil eines unter 25jährigen unverheirateten und erwerbsfähigen Kindes und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils.

Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, zählen nicht zur Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn sie noch Zuhause leben. Sind sie erwerbsfähig, bilden sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Somit müssen sie einen eigenen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen.