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Aufgaben

Verwaltungsorgane des Landkreises sind der Kreistag und der Landrat. Der Kreistag ist die Vertretung der Einwohner und das wichtigste Organ (Hauptorgan) des Kreises. Der Kreistag legt die Grundsätze für die Verwaltung fest und entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Kreistag bestimmte Angelegenheiten übertragen hat. Wegen der Vielzahl der Aufgaben setzt der Kreistag Ausschüsse ein, die Entscheidungen vorberaten oder selbst Entscheidungen treffen können.

Die Mitglieder des Kreistages sind gem. § 26 Abs. 1 Landkreisordnung (LkrO) ehrenamtlich tätig. Eine Entschädigung für ihre Tätigkeit ergibt sich aus § 15 LkrO. Die Rechtstellung und Pflichten der Mitglieder des Kreistages regeln § 26, § 27 und § 29 Abs. 3 LkrO.