Wahl des Landrats
Der Landrat wird vom Kreistag auf acht Jahre gewählt. Die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Landrat regelt § 38 Landkreisordnung (LkrO). Bewerber müssen
- Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sein,
- am Wahltag mindestens das 30., aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben,
- Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG).
Landrat des Landkreises Waldshut ist seit dem 1. September 2014 Dr. Martin Kistler. Am 2. Juni 2022 wurde er vom Kreistag mit einem klaren Votum in seinem Amt als Landrat des Landkreises bestätigt.
Aufgaben und Stellung des Landrats
Der Landrat ist gesetzlicher Vertreter des Landkreises Waldshut und repräsentiert den Landkreis. Dies bedeutet insbesondere:
- Der Landrat leitet die Landkreisverwaltung und vertritt den Landkreis.
- Der Landrat ist Vorsitzender des Kreistages und der Ausschüsse des Kreistages.
- Der Landrat bereitet die Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse vor, leitet die Sitzungen und vollzieht die Beschlüsse.
- Der Landrat hat den Kreistag über alle wichtigen, den Landkreis und seine Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten.
- Der Landrat erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.