Vor- / Familiennamensänderung
Kurzbeschreibung: | Der Vor- / Familienname eines deutschen Staatsangehörigen kann auf Antrag geändert werden, sofern der Namensträger durch seinen Namen beeinträchtigt ist und ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt. Die Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Es empfiehlt sich, vor einer Antragstellung persönlichen Kontakt aufzunehmen. |
Verfahrensablauf: | Bewohner des Landkreises Waldshut (außer Verwaltungsgemeinschaft Bad Säckingen und Einwohner der Stadt Waldshut-Tiengen) können einen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen beim Amt für öffentliche Ordnung und Ausländerwesen des Landratsamtes Waldshut einreichen. |
Für Bewohner der Verwaltungsgemeinschaft Bad Säckingen (Gemeinden Bad Säckingen, Herrischried, Murg, Rickenbach) ist das Standesamt Bad Säckingen zuständig. | |
Für die Einwohner der Großen Kreisstadt Waldshut-Tiengen mit allen Ortsteilen ist das Standesamt Waldshut zuständig. | |
Erforderliche Unterlagen: |
Je nach Einzelfall können zur Bearbeitung weitere Unterlagen erforderlich werden. |
Kosten: | Für die Festlegung der Gebührenhöhe ist der für die jeweilige Antragsbearbeitung erforderliche Zeitaufwand ausschlaggebend. Die Stundensatzhöhe beläuft sich gem. Gebührenverzeichnis des Landratsamt Waldshut auf 58 € pro Stunde. Im Falle der Ablehnung oder Rücknahme des Namensänderungsantrages ist ebenfalls eine Gebühr zu erheben. |
Rechtgrundlage: | Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 05.01.1938 mit späteren Änderungen |