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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen

Allgemeine Informationen

Sie können Grundsicherung erhalten, wenn Sie über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die für den Rentenbeginn maßgebliche Altersgrenze erreicht haben. Weitere Voraussetzung ist, dass Ihr eigenes Einkommen und Vermögen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin nicht ausreichen.

Hinweis: Bei einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro müssen Kinder beziehungsweise Eltern keinen Unterhalt zahlen.

Die Grundsicherung umfasst

  • den gültigen Sozialhilferegelsatz,
  • die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind.
  • Mehrbedarfe beispielsweise bei
    • Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G
    • Krankheit, wenn deswegen ein ernährungsbedingter Mehrbedarf besteht (etwa bei Zöliakie oder Mukoviszidose)
    • dezentraler Warmwassererzeugung
  • einmalige Bedarfe in Sondersituationen (zum Beispiel Erstausstattung einer Wohnung), Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Hinweis: Grundsicherung können Sie auch bei stationärer Unterbringung, beispielsweise in einer Pflegeeinrichtung, erhalten.

Weitere Informationen

Voraussetzungen

  • Ihr Einkommen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin liegt unter dem gesetzlichen Grundsicherungsbedarf
  • Kein verwertbares einzusetzendes Vermögen

Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, das nicht einzusetzen ist. Dazu zählt zum Beispiel ein angemessenes Hausgrundstück, das Sie selbst bewohnen. Geldvermögen, das die Vermögensfreigrenze nicht übersteigt (Alleinstehende 10.000 €, Ehe- bzw. Lebenspartner 20.000 €) muss nicht eingesetzt werden

Zuständige Stelle

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt die zuständige Behörde auf jeden Fall benennen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Grundsicherung durch ein formloses Schreiben oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Diese wird Ihnen das Formular "Antrag auf Leistungen der Grundsicherung" aushändigen oder zuschicken. Das ausgefüllte Antragsformular können Sie entweder persönlich abgeben oder mit der Post schicken.

Sofern Sie keine Rente wegen dauerhafter und voller Erwerbsminderung beziehen und auch nicht in einer Werkstätte für behinderte Menschen beschäftigt sind, veranlasst die zuständige Stelle die Feststellung der dauerhaften und vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, der in der Regel auf 12 Monate befristet ist. Das Geld wird Ihnen am Monatsanfang auf Ihr Konto überwiesen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Nachweise über dauerhafte und volle Erwerbsminderung (zum Beispiel Rentenbescheid) oder über die Beschäftigung in einer Werksttatt für behinderte Menschen.
  • Nachweise über Einkommen - auch des Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise der Ehe- oder Lebenspartnerin (das sind zum Beispiel Rentenbescheide, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, unter Umständen Arbeitsverdienst des Partners oder der Partnerin, Arbeitslosengeldbescheid oder sonstige Sozialleistungen)
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (zum Beispiel Sparguthaben, Lebensversicherung)
  • Nachweise über Ausgaben (zum Beispiel Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
  • falls vorhanden: Scheidungsurteil, Unterhaltstitel

Kosten

keine

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

keine

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

  • § 41 (Leistungsberechtigte)
  • § 42 (Umfang der Leistungen)
  • § 42a (Bedarfe für Unterkunft und Heizung)
  • § 42b (Mehrbedarfe)
  • § 43 (Einsatz von Einkommen und Vermögen )
  • § 45 (Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung)

Freigabevermerk

15.08.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg