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Der Kreistag

Der Kreistag ist die Vertretung der Einwohner und das Hauptorgan des Landkreises. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Kreistag bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Kreistag überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Verwaltung des Landkreises für deren Beseitigung.

(§ 19 Abs. 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg)

Aufgaben

Verwaltungsorgane des Landkreises sind der Kreistag und der Landrat. Der Kreistag ist die Vertretung der Einwohner und das wichtigste Organ (Hauptorgan) des Kreises. Der Kreistag legt die Grundsätze für die Verwaltung fest und entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Kreistag bestimmte Angelegenheiten übertragen hat. Wegen der Vielzahl der Aufgaben setzt der Kreistag Ausschüsse ein, die Entscheidungen vorberaten oder selbst Entscheidungen treffen können.

Die Mitglieder des Kreistages sind gem. § 26 Abs. 1 Landkreisordnung (LkrO) ehrenamtlich tätig. Eine Entschädigung für ihre Tätigkeit ergibt sich aus § 15 LkrO. Die Rechtstellung und Pflichten der Mitglieder des Kreistages regeln § 26, § 27 und § 29 Abs. 3 LkrO.

Wahl des Kreistags

Die letzte Kreistagswahl fand am 09. Juni 2024 statt.

Der Kreistag ist das Hauptorgan des Landkreises und wird für fünf Jahre gewählt. Wählbar in den Kreistag sind gemäß § 23 Abs. 1 Landkreisordnung (LkrO) alle wahlberechtigten Kreiseinwohner.

Rechtliche Hinweise zur die Wahl des Kreistags

Wahlberechtigte Kreiseinwohner sind Einwohner des Landkreises, die Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sind, oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionsbürger), das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Gebiet des Landkreises wohnen. Wer innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in mehreren Gemeinden oder gemeindefreien Grundstücken wohnt, ist in Baden-Württemberg nur in dem Landkreis, in dessen Gebiet er seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung hat, und dort nur am Ort seiner Hauptwohnung zu den Kreiswahlen aktiv und passiv wahlberechtigt (§ 10 Abs. 1 und 2 LkrO).

Nicht wählbar sind gem. § 23 Abs. 2 LkrO Kreiseinwohner,

  • die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 10 Abs. 4),
  • die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.

Das Wahlrecht verliert, wer aus dem Landkreis wegzieht, seine Hauptwohnung aus dem Landkreis in eine andere Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder nicht mehr Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes oder Unionsbürger ist (§ 10 Abs. 5 LkrO).

Ergebnis der Wahl 2024

Ergebnis der Kreistagswahl 2024 als Kuchendiagramm Landratsamt Waldshut
Kuchendiagramm: Ergebnis der Kreistagswahl 2024

Der Kreistag besteht aus dem Landrat als Vorsitzendem und 57 Kreisrätinnen und Kreisräten. Der Kreistag ist für alle grundlegenden Entscheidungen im kreiskommunalen Bereich zuständig. Sie wurden am 09. Juni 2024 von den Bürgerinnen und Bürgern des Landkreises für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt.

Geschäftsstelle des Kreistags

 

Leitung