Laut § 1 Abs. 1 der Polizeiverordnung des Landratsamtes Waldshut vom 02.08.2023 ist damit das Anzünden oder Unterhalten von Feuer oder von offenem Licht im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald untersagt. Das Verbot gilt ab dem auf die öffentliche Bekanntgabe folgenden Tag und damit ab dem 23.08.2023.
Feststellung der Waldbrandgefahr für den Landkreis Waldshut
Der Waldbrandgefahrenindex für weite Teile des Landkreises liegt laut Deutschem Wetterdienst bei 4 von 5 bzw. bei 5 von 5. Dementsprechend liegt ein hohe oder sogar sehr hohe Gefahr vor.