Die Genehmigung und der Betrieb der beiden Windräder auf dem Gießbacher Kopf in Häusern sind damit rechtens. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als letzte Instanz ist bindend und kann nicht mehr angefochten werden.
Der Entscheidung vorausgegangen waren zwei Klagen der LANA. Vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim klagte sie am 20.07.2022 gegen den Betrieb, weil, so ihre Begründung, das Landschaftsbild durch die Windräder schwerwiegend beeinträchtigt und dem FFH-Schutz (Flora-Fauna-Habitat) nicht hinreichend Rechnung getragen würde. Zudem würde das Auerhuhn nicht mehr ausreichend geschützt, weil die Windräder den Auerhuhnverbundkorridor – ein Verbindungsstück zweier Schutzgebiete, über das die Tiere sicher von einem ins andere gelangen können - eingeschränkten.
Der Verwaltungsgerichtshof wies die Klage Ende 2023 ab. In seiner Begründung hieß es, dass die vom Landratsamt durchgeführte so genannte Verträglichkeitsprüfung rechtmäßig sei. Das Gericht teilte auch die naturschutzrechtliche Einschätzung des Landratsamtes, dass das Vogelschutzgebiet Südschwarzwald durch den Bau und den Betrieb der beiden Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt ist.
Gegen diese Entscheidung legte die LANA vor dem Bundesverwaltungsgericht - dem obersten Verwaltungsgericht - in Leipzig Beschwerde ein. Dieses wurde nun final zurückgewiesen.