Die Newcastle Disease, auch bekannt als Atypische Geflügelpest, ist in einigen Bundesländern – bisher nicht in Baden-Württemberg – erstmals seit 30 Jahren wieder aufgetreten. Das Veterinäramt informiert Geflügelhalter deshalb über Anzeichen der Krankheit und vorbeugende Maßnahmen.
Bislang sind in Deutschland Fälle der Krankheit aus Bayern und Brandenburg bekannt. Die Newcastle Disease ist zudem in den vergangenen Wochen in Polen, Tschechien und Spanien aufgetreten.
Von der Viruserkrankung betroffen sind vor allem Puten und Hühner. Auch Tauben und anderes Ziergeflügel kann sich damit infizieren. Für Menschen ist das Virus normalerweise nicht gefährlich. Dennoch kann es bei einer Ansteckung zu grippeähnlichen Symptomen kommen.
Symptome und Übertragung der Newcastle Disease
Die Symptome ähneln der klassischen Geflügelpest: bei Hühnern und Puten kommt es zu plötzlichen Todesfällen, allgemeiner Schwäche, verschleimten Atemwegen, gründlichem Durchfall, Lähmungen, bei Legehennen kann es zu einem drastischen Abfall der Legeleistung kommen, zu veränderter Eifarbe und Schale.
Das Veterinäramt bittet Geflügelhalter, die diese Anzeichen bei ihren Tieren feststellen, sofort den zuständigen Tierarzt oder das Veterinäramt zu kontaktieren.
Übertragen wird das Virus über Körpersekrete, Kot und Eier, sowie über verschmutzte Transportkisten, Schuhe, Kleidung oder Fahrzeuge. Infizierte Tiere können die Krankheit auch direkt weitergeben. Entscheidend ist daher, entsprechende Schutzmaßnahmen einzuhalten.
Vorbeugende Maßnahmen vor der Atypischen Geflügelpest
- Einhaltung, Überprüfung und Auffrischung der Impfung gegen die Newcastle Disease. Es besteht eine Impfpflicht für Hühner und Puten.
- Anzahl der Menschen mit Kontakt zum Geflügel beschränken.
- Gegenstände zwischen verschiedenen Geflügelbetrieben nicht austauschen.
- Schutzkleidung und gesondertes Schuhwerk in Stallungen und Ausläufen tragen.
- Schadnager und Fliegen bekämpfen.
- Futter und Einstreu geschützt lagern, damit Wildvögel keinen Zugang haben.
Weitere Schutzmaßnahmen finden Geflügelhalter auch in der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.
Eine generelle Melde- und Beitragspflicht bei der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg besteht für alle Halter die Hühner und Puten einschl. Küken, Hähne, Schlacht- und Masttiere halten. Tierhalter mit bis zu 25 Stück Hühner und/oder Truthühner, die nur diese und keine anderen beitragspflichtigen Tiere halten, sind von der Melde- und Beitragspflicht ausgenommen.
Hinweis: Die Haltung von Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern (Puten), Wachteln oder Laufvögeln muss ebenfalls beim Veterinäramt registriert werden – dies gilt auch für die Haltung von wenigen Tieren zu Hobbyzwecken. Wer das nicht tut, muss mit einem Bußgeld rechnen. Auch Änderungen bei der Geflügelhaltung wie etwa eine Beendigung der Haltung müssen dem Veterinäramt unverzüglich mitgeteilt werden.
Für Fragen steht das Veterinäramt des Landkreises zur Verfügung.
Kontakt:
Veterinäramt und Lebensmittelkontrolle
Im Wallgraben 34
79761 Waldshut-Tiengen
Telefon: +49 7751 86 5201
E-Mail: veterinaeramt@landkreis-waldshut.de