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Das Landratsamt ist Widerspruchsbehörde für Entscheidungen (Verwaltungsakte), die von Gemeinden gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern in Selbstverwaltungsangelegenheiten getroffen werden. Im Widerspruchsverfahren trifft die Widerspruchsbehörde die Entscheidung über den Widerspruch von Bürgerinnen und Bürgern, die sich gegen eine Entscheidung einer Kommune wehren und gegen einen Verwaltungsakt von Gemeinden Widerspruch eingelegt haben. 

Im diesem Verfahren wird der Verwaltungsakt und der Sachverhalt nochmals gründlich geprüft. Vor einer Entscheidung der Widerspruchsbehörde hat die Kommune, die den Bescheid erlassen hat, die Möglichkeit, ihren Bescheid gegebenenfalls zu ändern beziehungsweise aufzuheben, das heißt, dem Widerspruch "abzuhelfen". Im weiteren Verfahren erhalten sowohl der/die Widerspruchsführer/in wie auch die Gemeinde vor einer Entscheidung der Widerspruchsbehörde nochmals die Möglichkeit, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Der Widerspruch kann entweder bei der Ausgangsbehörde (der Gemeinde) oder bei der Widerspruchsbehörde (dem Landratsamt) als nächsthöhere Behörde eingelegt werden. Hilft die Ausgangsbehörde dem Widerspruch nicht ab, weil sie ihn für rechtmäßig hält, legt sie den Widerspruch der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor.

Die Entscheidung der Widerspruchsbehörde wird in Form eines Widerspruchsbescheids getroffen. Die Bearbeitung von Widersprüchen ist kostenpflichtig. Die Gebühren sind von dem/der Widerspruchsführer/in zu tragen. Nur wenn der/die Widerspruchsführer/in Recht erhält, sind die Kosten von der Verwaltung zu tragen.