Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)
Mit dem Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) existiert in Baden-Württemberg ein umfassendes Förderangebot für ländlich geprägte Gemeinden. Von der Förderung können sowohl Kommunen als auch gewerbliche Betriebe und Privatpersonen profitieren. Anträge können nur über die Gemeinde eingereicht werden.
Das ELR umfasst vier Förderschwerpunkte:
- Wohnen: Schaffung von Wohnraum innerhalb des Ortes durch Umnutzung vorhandener Gebäude, Modernisierung von Wohnungen oder ortsbildangepasste Neubauten
- Gemeinschaftseinrichtungen; meist in kommunaler Trägerschaft
- Arbeiten: Neuansiedlungen, Verlagerungen oder Erweiterungen von Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigen.
- Grundversorgung: Sicherung der Grundversorgung mit Waren und privaten Dienstleistungen.
Der Landkreis Waldshut gehört mit wenigen Ausnahmen vollständig zur Förderkulisse des ELR. Die Wirtschaftsförderung berät die Gemeinden und koordiniert die Förderschwerpunkte im Landkreis. Informationen zur ELR-Richtlinie, Ausschreibungen und Formularen finden Sie auf der Website des Ministeriums und der Regierungspräsidien.
Die wichtigsten Fragen und Antworten (FAQs)
FAQs zur Förderfähigkeit im ELR
Die Förderfähigkeit eines Projekts im ELR hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem genauen Standort und der Art des Projekts. Stellen Sie sich für die Förderfähigkeit folgende Fragen:
Welches Projekt ist geplant?
Unterscheiden Sie hierbei unter den Förderschwerpunkten:
- Im Förderschwerpunkt Innenentwicklung/Wohnen werden Nicht-Wohngebäude (alte Scheunen, leerstehende Schulgebäude o.ä.) in Wohnraum umgewandelt, alte Wohnungen umfassend modernisiert, Wohnraum durch Aufstockungen oder Anbauten erweitert, Baulücken durch Neubauten geschlossen.
- Im Förderschwerpunkt Arbeiten werden durch die Förderung von Kleinen und Mittleren Unternehmen zukunftsfähige Arbeitsplätze gesichert bzw. geschaffen.
- Im Förderschwerpunkt Grundversorgung werden Unternehmen gefördert, die Waren und Dienstleistungen des täglichen und unregelmäßigen, aber lebensnotwendigen Bedarfs anbieten, z.B. Bäcker, Metzger, Dorfläden oder auch Handwerker. Es muss sich i.d.R. um den letzten Betrieb im Ortsteil handeln.
- Im Förderschwerpunkt Gemeinschaftseinrichtung stehen Dorfgemeinschaftshäuser, vielseitig genutzte Festhallen oder auch die Zusammenlegung von mehreren kommunalen Einrichtungen im Fokus. Auch Ortsplätze können gestaltet werden.
- Im Förderschwerpunkt Stärkung der Bürgergesellschaft werden moderierte kommunale Prozesse der Bürgerbeteiligung zur Vorbereitung und Begleitung investiver Maßnahmen gefördert.
Liegt das Projekt in der Förderkulisse?
- Gefördert werden Gemeinden im Ländlichen Raum bzw. ländlich geprägte Ortsteile im Randbereich der Verdichtungszone
- Bei Wohnen: Ortskern + Siedlungsgebiet der 60er Jahre + Siedlungsgebiet der 70er Jahre, sofern angrenzend an Ortskern oder Siedlungsgebiet der 60er Jahre; außerdem Aussiedlerhöfe
- Gemeinschaftseinrichtungen im Innenbereich; Arbeiten und Grundversorgung dort, wo es baurechtlich zulässig ist
- In Ortsteilen mit Städtebaulichen Sanierungsgebieten sind nur Maßnahmen der Schwerpunkte Arbeiten und Grundversorgung zulässig, die außerhalb des Sanierungsgebietes sind (in LEADER-Gemeinden sind grds. alle Maßnahmen außerhalb des Sanierungsgebietes möglich)
Betrifft es den Förderschwerpunkt Wohnen?
- Um welche Maßnahme handelt es sich?
- Umnutzung
- Umfassende Modernisierung (nicht nur energetische Sanierung!)
- Neubauten in Baulücken
- Aufstockungen
- Erfolgt der Neubau in Holz?
- Wenn bei einem Neubau im Tragwerk nicht überwiegend Holz zum Einsatz kommt, ist er nicht förderfähig.
- Ist ein Neubau zur Vermietung vorgesehen?
- Wenn ja, sind diese Wohnungen nicht förderfähig.
- Fördersätze: Art der Nutzung: Gewerblich/Nichtgewerblich
- Wird die Wohnung eigengenutzt (Vermietung an Verwandte bis max. 2. Grades - Großeltern/Enkelkinder oder Geschwister)?
Wenn ja, ist der Antrag „privat nichtgewerblich“ (Regelfördersatz 30%, max. 65.000 € je Wohnung und 150.000 € pro Projekt) - Wird die Wohnung ausschließlich fremdvermietet oder bestehen im Gebäude neben eigengenutzten Wohnungen auch mehr als eine fremdvermietete Wohnung?
Wenn ja, ist der Antrag „privat gewerblich“ (Regelfördersatz 10-15%, max. 65.000 € je Wohnung und 200.000 € pro Projekt)
- Wird die Wohnung eigengenutzt (Vermietung an Verwandte bis max. 2. Grades - Großeltern/Enkelkinder oder Geschwister)?
Betrifft es den Förderschwerpunkt Arbeiten?
- Um welche Maßnahme handelt es sich?
- Erweiterung
- Neuansiedlung
- Nahverlagerung
- Reaktivierung von Gewerbebrachen
- Erfolgt der Neubau in Holz?
- Wenn bei einem Neubau im Tragwerk nicht überwiegend Holz zum Einsatz kommt, ist er nicht förderfähig, es sei denn er erfüllt die Kriterien der Grundversorgung.
- Hat das Unternehmen (im Verbund) 100 oder mehr Mitarbeiter?
- Wenn ja, nicht förderfähig
- Wenn ja, nicht förderfähig
- Fördersätze:
- 10-20 %, max. 250.000 € (bei Holzbau bis 300.000 €)
Betrifft es den Förderschwerpunkt Grundversorgung?
- Um welche Maßnahme handelt es sich?
- Sicherung der wohnortnahen Versorgung mit Waren des täglichen oder dringlichen Bedarfs
- Sicherung der wohnortnahen Versorgung mit Dienstleistungen des täglichen oder dringlichen Bedarfs
- Fördersätze: Bis zu 35%
- 1-9 Mitarbeiter: 30-35%
- Zwischen 10 und 49 Mitarbeiter: 20%
- Zwischen 50 und 99 Mitarbeiter: 10%
- ab 100 Mitarbeiter: nicht förderfähig
- die maximale Förderung beträgt 250.000 € (bei Holzbau bis zu 300.000 €
Betrifft es den Förderschwerpunkt Gemeinschaftseinrichtungen?
- i.d.R. kommunaler Träger, ansonsten Beteiligung der Kommune mit mind. 10 % an den Investitionen
- um welche Maßnahme handelt es sich?
- Neubau
- Modernisierung zur Anpassung an aktuelle Anforderungen bzgl. Kapazitäten (Barrierefreiheit)
- Umnutzung im Bestand
- (Dorf)Platzgestaltung
- Erschließung Gewerbegebiet (nur interkommunal)
- Erfolgt der Neubau in Holz?
- Wenn bei einem Neubau im Tragwerk nicht überwiegend Holz zum Einsatz kommt, ist er nicht förderfähig.
- Fördersätze:
- Regelfördersatz 40 %, mit Einsatz von Holz 45 %
- Max. Förderung 750.000 € bzw. 1.000.000 € mit Holz
FAQs zur Vorgehensweise eines Förderantrages
Ihr Projekt ist förderfähig? Für die weitere Bearbeitung haben wir für Sie die wichtigsten Fragen zur weiteren Vorgehensweise zusammengestellt:
Wie sind die Fristen und zeitlichen Abläufe?
Jährliche Antragsfrist: Ende September
Alle Anträge werden von der Gemeinde eingereicht; Projektträger sollten daher sehr frühzeitig auf die Gemeinde zugehen.
Bekanntgabe des Einplanungsbescheids: ca. Ende Februar/Anfang März des Folgejahres (i.d.R. darf dann mit der Umsetzung der Maßnahme begonnen werden – vorher nicht!; der Einplanungsbescheid stellt noch keine sichere Förderzusage dar!))
Förderbescheid der L-Bank: ca. April – Oktober
Eine unterjährige Antragstellung ist in manchen Jahren für dringliche Maßnahmen zulässig (z.B. im Mai, mit Bewilligung im Juli / August). Hierüber informieren die Gemeinden.
Wann darf ich mit dem Projekt beginnen? Bis wann muss es fertig sein?
Projekte müssen baulich im Programmjahr begonnen und bis Ende des Folgejahres abgeschlossen werden.
Beispiel: Bei einer Beantragung Ende September 2024 ist die Maßnahme 2025 zu beginnen und im Laufe des Jahres 2026 abzuschließen
Darf ich vorher schon planen und mit Architekten Verträge abschließen?
Ja. Es dürfen aber keine Verträge über Kosten abgeschlossen werden, die Teil der beantragen Förderung sind.
Welche Unterlagen muss ich mitbringen, welche Formulare ausfüllen?
- Die Unterlagen im obersten hellblauen Kasten sind von der Gemeinde anzufertigen.
- Wohnen: ELR-3 bei „privat-nichtgewerblichen“ Anträgen, ELR-5 bei „privat-gewerblichen“ (s.o.)
-
Alle Formulare unter: https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/seiten/elr-antragstellung/
Brauche ich eine Baugenehmigung für den Antrag?
Sofern baurechtlich eine Baugenehmigung erforderlich ist (Klärung über die Gemeinde), ist diese Baugenehmigung vor dem Förderbescheid der L-Bank vorzulegen. Bei Maßnahmen im baurechtlichen Außenbereich muss die Baugenehmigung direkt mit dem Antrag vorgelegt werden.
Sind weitere Förderungen möglich?
Eine Doppelförderung aus Landesmitteln ist ausgeschlossen (Ausnahme: Förderung des Denkmalschutzes). Eine Kombination mit Förderkrediten des Bundes (z.B. KfW-Bank für energetische Maßnahmen) ist möglich.