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Viba BW

Online-Antrag über ViBa BW - dem virtuellen Bauamt 

Bei kleineren und größeren Bauvorhaben stellt sich oft die Frage: Brauche ich hierfür eine Genehmigung und wenn ja, welche? Generell gilt, dass in der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) genau geregelt ist, welche Vorhaben einer Genehmigung bedürfen und welche nicht. Andere Regelungen können in den Gebieten eines gültigen Bebauungsplans oder in Gebieten mit Veränderungssperre gelten.

Online-Antragstellung über ViBa BW

alle verfügbaren Anträge finden Sie hier:

Was benötigen Sie für Ihr Bauvorhaben?

Verfahrensfreie Vorhaben (§ 50 LBO)

Nicht jedes Vorhaben bedarf einer Genehmigung. Unter § 50 LBO sowie dem Anhang zu § 50 LBO sind alle verfahrensfreien Vorhaben aufgelistet. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass örtliche Bebauungspläne Festsetzungen treffen können, welche die nach LBO verfahrensfreien Vorhaben einschränken.
Ist Ihr Vorhaben nach § 50 LBO verfahrensfrei und es sprechen keine weiteren baurechtlichen und planungsrechtlichen Rahmenbedingungen dagegen, können Sie dieses ohne eines der anderen genannten Genehmigungsverfahren durchführen.

Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen (§ 56 LBO)

Werden baurechtliche oder planungsrechtliche Rahmenbedingungen durch ein geplantes Vorhaben nicht eingehalten, kann eine formloser AAB- Antrag gestellt werden, sofern das Vorhaben grundsätzlich verfahrensfrei wäre.

Im Zuge des AAB-Antrags werden Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von baurechtlichen und planungsrechtlichen Festsetzungen erteilt.

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Bauvoranfrage (§57 LBO)

Eine Bauvoranfrage dient der Klärung konkreter Einzelfragen für ein spezifisches Grundstück vor dem Einreichen eines Antrags. Im Verfahren können unter anderem Fragen zu Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen (§ 56 LBO) beantwortet werden, hierzu werden die betroffenen Behörden und die Angrenzer beteiligt.

Das Ergebnis dieser Bauvoranfrage ist ein rechtsverbindlicher Bauvorbescheid mit einer Geltungsdauer von drei Jahren.

Bitte beachten Sie! Der Bauvorbescheid berechtigt nicht zum Beginn von Bauarbeiten: Es muss entweder ein Baugenehmigungsverfahren oder ein Kenntnisgabeverfahren folgen.

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Kenntnisgabeverfahren (Abbruch, § 51 Abs. 3 LBO)

Das Kenntnisgabeverfahren findet Anwendung beim Abbruch baulicher Anlagen gemäß § 51 Abs. 3 LBO.

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Kenntnisgabeverfahren (Neubau, § 51 Abs. 1 LBO)

Das Kenntnisgabeverfahren (gemäß § 51 Abs. 1) kann anstelle des Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt werden bei der Errichtung von Wohngebäuden sowie bei sonstigen Gebäuden (ausgenommen Gaststätten) mit einer Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, bis zu 7 m im Mittel bei Gebäudeklasse 1-3. Es kann auch durchgeführt werden bei sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind und bei Nebengebäuden und Nebenanlagen zu den vorgenannten baulichen Anlagen. Davon ausgeschlossen sind Sonderbauten.

Dabei darf das Vorhaben den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes nicht widersprechen und muss sich an alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften halten.

Hinweis: Die Baurechtsbehörde bestätigt hierbei lediglich die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen. Die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt vollständig in der Verantwortung des Bauherrn.

Weitere erforderliche Genehmigungen, z. B. nach dem Denkmalschutzgesetz, sind beim Landkreis Waldshut gesondert zu beantragen.

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Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 52 LBO)

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren findet Anwendung bei Wohngebäuden, das Bauvorhaben muss bei dieser Verfahrensart nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen.

Im vereinfachten Verfahren werden nur die planungsrechtliche Zulässigkeit und die erforderlichen Abstandsflächen geprüft.

Die Einhaltung der weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt in der Verantwortung des Bauherrn. Erforderliche, nicht planungsrechtliche oder Abstandflächen betreffende, Ausnahme, Abweichungen und Befreiungen müssen ausdrücklich benannt und beantragt werden. Sie werden dann im Rahmen der Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren mit erteilt.

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Baugenehmigung (§§ 49, 58 LBO)

Im Baugenehmigungsverfahren wird die Übereinstimmung des genehmigungspflichtigen Vorhabens mit allen das Baurecht betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften überprüft und mit der Baugenehmigung bestätigt. 

Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen des § 49 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg. Dabei ist zu beachten, dass auch Nutzungsänderungen unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungspflichtig sind.

Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind im Baugenehmigungsverfahren Gegenstand der Zulässigkeitsprüfung und der baurechtlichen Entscheidung. Diese sind  innerhalb des Verfahrens zu benennen.

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Werbeanlagen

Die Neuerrichtung oder der Austausch von Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche von mehr als 1,00 m² ist genehmigungspflichtig.

Sie benötigen für die Antragstellung der entsprechenden Baugenehmigung nach §58 Abs. 1 LBO einen Lageplan, Katasterauszug oder Übersichtsplan mit Darstellung der Werbeanlage. Weiter benötigen Sie eine Bauzeichnung oder Darstellung der Werbeanlage, eine formlose Baubeschreibung und eine formlose Bestätigung der Standsicherheit. 

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MLW Virtuelles Bauamt Baden-Württemberg - Digitalisierung und FAQ

Voraussetzungen

Zunächst benötigen Sie ein geeignetes Anmeldeverfahren - nachstehend können Sie sich über die Möglichkeiten informieren.

Bei mehreren Antragstellern bzw. bei gemeinsamer Einreichung eines Bauantrages ist es aus verwaltungsrechtlichen Gründen notwendig, den Eintrag einer bevollmächtigten Person als Vertretung vorzunehmen, die im laufenden Baugenehmigungsverfahren kostenpflichtige Entscheidungen (z.B. Baugenehmigung, Ablehnung, Baueinstellung, Gebührenbescheid etc.) von uns erhält.

Ich bin eine Privatperson

Für die Antragstellung als Privatperson benötigen Sie eine BundID. Die BundID ist ein von der Bundesregierung angebotenes zentrales Konto, mit dem Sie digitale Verwaltungsleistungen in Anspruch nehmen können.

Bei der Bauantragstellung ist ein hohes Vertrauensniveau erforderlich, weswegen Sie zusätzlich einen Online-Ausweis benötigen. Diesen können Sie in ihrem örtlichen Bürgerservice beantragen und (re-)aktivieren lassen. Alternativ können Sie auch ihr ELSTER-Konto für die Anmeldung verwenden.

Weitere Informationen zur Bund-ID

Ich vertrete ein Unternehmen

Für die Antragstellung als Unternehmen benötigten Sie ein Unternehmenskonto. Mit der zum Unternehmen zugehörigen Steuernummer können Sie ein ELSTER-Konto erstellen. Dazu erhalten Sie ein ELSTER-Zertifikat, mit dem Sie sich anmelden können.

Bitte beachten Sie, dass ein Teil der Zugangsdaten einmalig postalisch versendet wird, weswegen Sie 14 Tage Vorlaufzeit für die erste Antragstellung mit einem Unternehmenskonto einplanen sollten.

Hier finden Sie weitere Informationen zum ELSTER-Konto

Tipps und Tricks für die digitale Antragstellung

Nehmen Sie sich Zeit für die Vorbereitung und Durchführung der ersten digitalen Antragstellung

Für die Antragstellung benötigen Sie Zugriff auf ein geeignetes Anmeldeverfahren. Sollten Sie noch kein entsprechendes Anmeldeverfahren nutzen, beantragen Sie sich zunächst einen solchen Zugriff. Dies erfolgt über einen Online-Dienst.

Den Zugangs-Code für Ihr Elster-Zertifikat erhalten Sie auf postalischem Weg, was bis zu 14 Tage in Anspruch nehmen kann. Für das BundID-Konto mit Authentifizierung durch den Online-Ausweis (für Privatpersonen) ist ggf. die Aktivierung der Online-Funktion auf dem Bürgerdienst notwendig.

Der digitale Bauantrag selbst wird über einen Online-Dienst beantragt. Da es sich um einen neuen Online-Dienst handelt, fehlen die entsprechende Routine im Umgang damit.

Nehmen Sie sich für die Vorbereitung der ersten Antragstellung sowie die Durchführung der Antragstellung daher ausreichend Zeit und planen Sie genügend Vorlauf ein, falls Sie sich bisher noch nicht für ein sicheres Anmeldeverfahren registriert haben.

Antragseinreichung über ViBa BW - Kommunikation nach Antragseingang über WebBGV

An einem Bauantrag können Planverfassende, die Bauherrschaft und weitere Beteiligte gemeinsam über den Online-Dienst ViBa-BW zusammenarbeiten und miteinander kommunizieren, um die Unterlagen für einen Bauantrag einzureichen.
Da aktuell die Kommunikation zwischen den Einreichenden und dem Baurechtsamt Landkreis Waldshut nach erfolgter digitaler Einreichung nur in einer sog. 1:1-Beziehung möglich ist, haben wir uns entschieden, zunächst nur die Antragsannahme für ViBa BW zu steuern. Grund dafür ist, dass die Nutzenden, die den Bauantrag über ViBa-BW „einreichen“ – also diese Funktion auslösen – bis zum Ende der Antragsbearbeitung die alleinigen Kommunikationspartner*innen der Baurechtsbehörde Landkreis Waldshut wären. 
Die weitere Kommunikation erfolgt bis auf weiteres über das WebBGV. Zu diesem Zweck erhalten die Beteiligten nach Antragseingang die entsprechenden Zugangsdaten per Post zugesandt.

Halten Sie Ihre Zugangsdaten für die Antragstellung bereit

Halten Sie Ihre Zugangsdaten zu Ihrem Anmeldeverfahren für die Nutzung von digitalen Bauanträgen bereit.
Falls Sie noch kein ELSTER-Zertifikat (Privatpersonen), keine BundID-Konto mit Authentifizierung durch den Online-Ausweis (Privatpersonen) und kein Unternehmenskonto mit Elster-Zertifikat – kurz MUK - (Unternehmen) haben, richten Sie sich ein entsprechendes Konto ein.
Rechnen Sie hierfür mit ca. 14 Tagen Vorlauf zu Ihrer Antragstellung, da ein Teil der Zugangsdaten auf postalischem Weg versendet wird.
Für die Beantragung einer BundID mit einem Elster-Zertifikat halten Sie Ihre 11-stellige persönliche Identifikationsnummer bereit. Sie finden diese u.a. auf Ihrem Einkommensteuerbescheid oder auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.
Halten Sie für die Beantragung eines Unternehmenskontos Ihre aktuelle Steuernummer bereit. Die Steuer-ID reicht für die Beantragung nicht aus.

Prüfen Sie Ihr ELSTER-Zertifikat auf Aktualität

Haben sich bei Ihnen in den letzten Monaten Ihre Adressdaten geändert? Dann prüfen Sie, ob die aktuellen Daten bereits in Ihrem Elster-Konto hinterlegt sind. Ist das nicht der Fall, lassen Sie die Daten ändern. Privatpersonen wenden sich an das Einwohnermeldeamt, Unternehmen an das Finanzamt. Die Änderung nimmt ggf. mehrere Wochen in Anspruch.
Eine digitale Antragstellung ist nicht abhängig von der hinterlegten Adresse, jedoch sollten Sie die Informationen in ihrem Elster-Konto stets aktuell halten.
In Ihrem Zertifikat können Sie zusätzlich eine E-Mail-Adresse hinterlegen, welche die Möglichkeit für die Kommunikation mit Ihnen bieten soll. Prüfen Sie die Aktualität der hinterlegten E-Mail-Adresse und ändern Sie diese online bei Bedarf ab.

Stellen Sie für alle Beteiligten am digitalen Antragsverfahren das Vorliegen der Zugangsdaten sicher

Für alle an einem digitalen Antrag beteiligten Personen ist ein Anmeldeverfahren mit substantiellem „hohem“ Vertrauensniveau erforderlich.
Im Bauantragsverfahren gibt es mindestens zwei Rollen, welche i.d.R. durch unterschiedliche Personen wahrgenommen werden. Dies sind Entwurfsverfassende und Freizeichnende.
Bei Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht können diese Rollen ausnahmsweise auch von einer Person wahrgenommen werden.
Die Beteiligten des digitalen Antragsverfahrens benötigen entsprechende Zugangsdaten über ein Anmeldeverfahren mit hohem Vertrauensniveau zur Nutzung des Online-Dienstes.

Bereiten Sie Ihre digitalen Dokumente für die Antragstellung vollständig vor

Das System leitet Sie durch die einzelnen Schritte Ihrer Antragstellung. In jedem Schritt müssen die Daten vollständig eingegeben bzw. vollständig hochgeladen werden, um den Antrag letztendlich einreichen zu können. Mit der Vollständigkeit der Dokumente lassen sich Nachforderungen vermeiden.

Anforderungen an die digitalen Dateien für den Bauantrag

Zur Sicherstellung einer einheitlichen Bearbeitung ist die Einhaltung der Reihenfolge der Bauvorlagen zwingend erforderlich, zumindest nach dem Einlesen und zur Erstellung der Bauvorlagen-Gesamtdatei. Im Laufe der Bearbeitung können durch Austausch der Unterlagen Differenzen entstehen, die nicht vermeidbar sind.

Die digitalen Dokumente müssen alle im „Portable Document Format Archivable (PDF/A) eingereicht werden. Achten Sie daher bei der Vorbereitung Ihrer Dokumente darauf, dass diese im PDF/A-Format vorliegen. Abweichend davon vorliegende digitale Dokumente werden im PDF/A-Format nachgefordert.
Nur im PDF/A-Format vorliegende digitale Dokumente sind für die Langzeitarchivierung geeignet und gesetzlich für die elektronische Übermittlung zugelassen.

Speichern Sie die Dokumente in Leserichtung ab. Das erleichtert die Bearbeitung der Dokumente. Planunterlagen können nur dann bearbeitet werden, wenn der korrekte Maßstab angegeben ist.

Sind die Rechte auf Ihre Dokumente für eine vollständige Bearbeitung eingeschränkt, kann es im Laufe der Antragsbearbeitung zu Nachforderungen von digitalen Dokumenten kommen.

Aus Sicherheitsgründen akzeptieren wir keine Dokumente, die auf externe Inhalte verweisen (z.B. Verlinkungen auf Internet-Adressen). Dokumente mit Hyperlinks werden von uns gelöscht und führen zu einer Nachforderung.

Laden Sie die einzelnen Dokumente getrennt voneinander hoch. Auch inhaltlich im Zusammenhang stehende Dokumente laden Sie als getrennte Dateien hoch. Das erleichtert den Überblick und die Bearbeitung der Anträge.

01_Bauantrag
02_Angaben der Gemeinde
03_Antrag auf AAB
04_Bauleitererklärung
05_Baubeschreibung
06_Baubeschreibung gewerbliche Anlagen
07_Angaben zu Feuerungsanlagen
08_technische Berechnungen
09_Schriftlicher Lageplan
10_Zeichnerischer Lageplan
11_Lageplan Abstandsflächen
12_Berechnung Abstandsflächen (wenn vorhanden)
13_Lageplan Entwässerung
14_Grundrisse - Einzeldateien für Unter-, Erd-, Ober-, Dachgeschoss (14_Grundriss_UG, ...EG, ...OB, ...DG)
15_Schnitte
16_Ansichten
17_Verwertungskonzept
18_Erhebungsbogen
19_Datenblatt Wärmepumpe
20_Brandschutzgutachten
21_Gutachten Tiefgarage
22_Sonstige Anlagen
23_Kammerverzeichnis

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