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Frontansicht einer Ladestation für Elektroautos

„Nicht-Öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen und Kommunen“ vom 15.11.2021

Zentrale Inhalte: 

  • Ziel: Markthochlauf der Elektromobilität durch flächendeckenden Aufbau von Ladeinfrastruktur im (ausschließlich) nicht-öffentlichen Bereich von Unternehmen und Kommunen
  • Förderung: Beschaffung und Errichtung von fabrikneuen Ladestationen mit max. 22 kW inkl. des elektrischen Anschlusses und notwendiger Nebenarbeiten zum Aufladen von
    • a) gewerblich und kommunal genutzter Elektrofahrzeuge (Fuhrpark) sowie 
    • b) Elektrofahrzeugen von Beschäftigten eines Unternehmens oder einer Kommune
  • Antragsberechtigt:
    • Unternehmen aller Branchen und Größen (Förderung gilt als De-minimis-Beihilfe!) 
    • Kommunen (inkl. Eigenbetriebe, Zweckverbände, Gemeindeverbände, Kammern; kommunale Unternehmen wie Stadtwerke müssen als „Unternehmen“ beantragen) 
    • gemeinnützige Organisationen inkl. Kirchen, Vereine (formal „Unternehmen“!)
  • Förderhöhen: 70 % der förderfähigen Kosten, maximal 900 € je Ladepunkt
    • Bei Kommunen muss die Förderung mind. 9.000 € (= 10 Ladepunkte) betragen, die förderfähigen Kosten also mind. 12.857,14 EUR. Wenn die Kommune weniger Ladepunkte installieren will, kann sie sich mit anderen Kommunen zusammentun, um so gemeinsam den Mindestzuschussbetrag zu erreichen. Eine der Kommunen stellt dann federführend den Antrag und wird Vertragspartner der KfW. Alles Weitere regeln die teilnehmenden Kommunen im Innenverhältnis. Alternativ kann der Landkreis einen Antrag für mehrere seiner Kommunen stellen. 
    • Bei Unternehmen gibt es keine Untergrenze, dafür ist die Förderung auf max. 45.000 € je Standort begrenzt (Beantragung mehrerer Standorte ist möglich!). 
  • Verwendung von 100 % Öko-Strom zwingend!
  • Antragsfrist: Die Richtlinie galt bis zum 31.12.2022. 350 Mio. € sind im Topf – gegen Ende der Förderzeit steht erfahrungsgemäß irgendwann kein Geld mehr zur Verfügung! 
  • eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist nicht möglich. 
  • Mit der Umsetzung einer Maßnahme (Kauf und Installation der Ladepunkte) kann direkt nach Erhalt der Antragsbestätigung durch die KfW begonnen werden; ein positiver Förderbescheid muss nicht abgewartet werden.
  • Ladestation muss auf Liegenschaften zur gewerblichen / kommunalen Nutzung errichtet werden; ist die Fläche nicht im Eigentum des Antragstellers, soll eine Einverständniserklärung des Eigentümers vorgelegt werden
  • förderfähig sind auch Ladeplätze für E-Carsharing-Fahrzeuge und Taxen
  • geförderte Ladestationen sind mind. 6 Jahre zweckentsprechend zu nutzen 
  • Punkt 6.2 der Richtlinie regelt technische Anforderungen, Beratung durch Fachbetriebe wird empfohlen
  • Umfangreiche Berichtspflicht für geförderte Ladepunkte, u.a. muss halbjährlich die verladene Energiemenge gemeldet werden

Infos und Antragstellung:

www.kfw.de/439 (Kommunen) und www.kfw.de/441 (Unternehmen)

Aufzeichnung Seminar vom 24.11.21: https://www.youtube.com/watch?v=DSu1g3l-tWc