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Wahl des Kreistags

Die letzte Kreistagswahl fand am 26. Mai 2019 statt.

Der Kreistag ist das Hauptorgan des Landkreises und wird für fünf Jahre gewählt. Wählbar in den Kreistag sind gemäß § 23 Abs. 1 Landkreisordnung (LkrO) alle wahlberechtigten Kreiseinwohner. Wahlberechtigte Kreiseinwohner sind Einwohner des Landkreises, die Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sind, oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionsbürger), das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Gebiet des Landkreises wohnen. Wer innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in mehreren Gemeinden oder gemeindefreien Grundstücken wohnt, ist in Baden-Württemberg nur in dem Landkreis, in dessen Gebiet er seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung hat, und dort nur am Ort seiner Hauptwohnung zu den Kreiswahlen aktiv und passiv wahlberechtigt (§ 10 Abs. 1 und 2 LkrO).

Nicht wählbar sind gem. § 23 Abs. 2 LkrO Kreiseinwohner,

  • die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 10 Abs. 4),
  • die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.

Das Wahlrecht verliert, wer aus dem Landkreis wegzieht, seine Hauptwohnung aus dem Landkreis in eine andere Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder nicht mehr Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes oder Unionsbürger ist (§ 10 Abs. 5 LkrO).

Zusammensetzung des Kreistags

Zusammensetzung Kreistag