
Mit der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und dem Einfügen des Kapitels VIa in Abschnitt I Anhang III durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1374 wird eine Schlachtung, also das Betäuben und Töten durch Entbluten, und ein mögliches Entfernen von Magen und Därmen im Herkunftsbetrieb gestattet, um mögliche Risiken für das Personal und die Schlachttiere bei der Abholung und dem Transport zu vermeiden. Unter anderem werden die hygienerechtlichen Anforderungen an die Schlachtung im Herkunftsbetrieb von Rindern, Schweinen, Pferden, Schafen und Ziegen unter Nutzung einer Mobilen Einheit europaweit geregelt.
Nachfolgend informieren wir Sie über die Informationen des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (Baden-Württembergischer Leitfaden zur Schlachtung von Huftieren im Herkunftsbetrieb) hinsichtlich den Voraussetzungen und Bedingungen einer solchen Schlachtung im Herkunftsbetrieb und stellen Hinweise für die Antragstellung zur Verfügung.
Mit einer behördlichen Genehmigung können je Schlachtvorgang bis zu drei Hausrinder oder bis zu drei als Haustiere gehaltene Einhufer oder bis zu sechs Hausschweine oder bis zu neun Schafe oder Ziegen im Herkunftsbetrieb unter Verwendung einer Mobilen Einheit geschlachtet werden. Die gewerbliche Schlachtung im Herkunftsbetrieb ist zwingend an die Verwendung einer Mobilen Einheit (ME) gebunden.
Eine entsprechend geeignete ME ermöglicht es, die Tiere hofnah zu schlachten und ihnen damit den Stress während des Transports zum Schlachthof zu ersparen. Bei Nutzung einer ME stehen verschiedene Varianten/Möglichkeiten zur Verfügung. Insbesondere muss hier zwischen der teil- und vollmobilen Nutzung unterschieden werden:
1. nur Transport des geschlachteten Tieres
- Betäuben und/oder Entbluten außerhalb der ME direkt vor Ort und anschließendem Transport in der ME auf direktem Weg in einen zugelassenen Schlachtbetrieb. Ein Zwischenstopp in einem zweiten Betrieb zur Mitnahme weiterer geschlachteter Tiere ist nicht erlaubt.
2. teilmobile Schlachtung
- Betäuben und/oder Entbluten innerhalb der ME direkt vor Ort und anschließendem Transport in der ME auf direktem Weg in einen zugelassenen Schlachtbetrieb. Ein Zwischenstopp in einem zweiten Betrieb zur Mitnahme weiterer geschlachteter Tiere ist nicht erlaubt.
3. vollmobile Schlachtung
- Betäuben, Entbluten und Entfernen von Magen und Därmen, ggf. Grobzerlegung, innerhalb der ME direkt vor Ort und anschließendem Transport in der ME auf direktem Weg in einen zugelassenen Schlachtbetrieb. Ein Zwischenstopp in einem zweiten Betrieb zur Mitnahme weiterer geschlachteter Tiere ist nicht erlaubt.
Grundsätzlich können bei der Schlachtung im Herkunftsbetrieb die folgenden Betäubungsmethoden zum Einsatz kommen:
Betäubung per Bolzenschuss:
Eine Bolzenschussbetäubung im Herkunftsbetrieb ist nicht von der Haltungsform abhängig, d.h. sie ist sowohl für Betriebe mit Weidehaltung als auch mit Stallhaltung möglich. Allerdings ist sie bei Schweinen nur dann zulässig, wenn diese ganzjährig im Freien gehalten werden. Voraussetzung für eine Bolzenschussbetäubung ist eine entsprechende Fixiereinrichtung.
Betäubung per Kugelschuss:
Eine Betäubung mittels Kugelschuss ist nur bei Rindern, die ganzjährig im Freien gehalten werden, sowie ausschließlich auf zuvor festgelegte/r Fläche/n möglich.
Betäubung per Elektrobetäuber
Die Genehmigung der Elektrobetäubung von Schweinen im Herkunftsbetrieb ist nicht von der Haltungsform abhängig, d.h. sie ist sowohl für Betriebe mit Weidehaltung als auch mit Stallhaltung möglich.
Antragstellung zur Schlachtung im Herkunftsbetrieb:
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Eine amtliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Mobile Einheit für den vorgesehenen Zweck geeignet ist. Sie wird dem Betreiber der ME ausgestellt.
Die Schlachtung im Herkunftsbetrieb setzt den Einsatz einer ME voraus, deren Eignung für den vorgesehenen Zweck (Art und Anzahl der Tiere pro Schlachtvorgang, Methoden zur Betäubung und Entblutung, ggf. erforderliche weitere Hilfsmittel wie Fixierstände, Transportwannen, Frontlader etc.) behördlich geprüft und bescheinigt worden ist. Die Anträge auf Eignungsprüfung können in Baden-Württemberg bei dem für den Betreiber der Mobilen Einheit zuständigen Veterinäramt gestellt werden.
2. Eine schriftliche Bestätigung darüber, dass eine Vereinbarung zwischen den Tierhalter mit einem zugelassenen Schlachthof über den weiteren Schlachtvorgang vorliegt.
Der Antragsteller informiert die Genehmigungsbehörde schriftlich über die Vereinbarung, die der Tierhalter mit dem jeweiligen Schlachthofbetreiber über die Schlachtung von Tieren im Herkunftsbetrieb mit Lieferung an dessen zugelassenen Schlachthof zum weiteren Schlachtvorgang getroffen hat. Die Festlegung der Verantwortlichkeiten im Schlachtablauf erfolgt vorzugsweise im Nutzungskonzept.
3. Ein Nutzungskonzept, das die Vorgehensweise und die Verantwortlichkeiten für die einzelnen Schritte des Schlachtablaufs detailliert beschreibt.
Das Nutzungskonzept beinhaltet die gesamten Abläufe bei der Schlachtung im Herkunftsbetrieb sowohl innerhalb als auch außerhalb der ME und berücksichtigt die tierschutzrechtlichen Anforderungen.
Folgende Punkte sind in einem Nutzungskonzept unter Angabe der jeweils verantwortlichen Person bei der detaillierten Beschreibung der Abläufe wichtig:
- Wer führt die Schlachtung und damit zusammenhängende Tätigkeiten durch? Die Person/en muss/müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 i. V. m. der Tierschutz-Schlachtverordnung über einen Sachkundenachweis verfügen (Kopie des Sachkundenachweises als Anlage zum Nutzungskonzept).
- Bei der Wahl der Fixierungs- und Betäubungsart und auch des Betäubungsgerätes müssen Tierart, Gewichtsklasse, Rasse und Haltungsform der zu schlachtenden Tiere berücksichtigt werden. Entsprechende Angaben sind mit dem Antrag zur Genehmigung der zuständigen Behörde vorzulegen, sofern sich diese Angaben nicht im Nutzungskonzept enthalten sind.
- Welche Art der Betäubung wird angewandt?
- Bolzenschuss
- Kugelschuss, zusätzliche Voraussetzungen siehe Nr. 4
- Elektrobetäubung
- Im Fall des Versagens des Betäubungsgerätes ist ein geeignetes, funktionsfähiges Ersatzgerät notwendig und muss bei der Schlachtung unmittelbar am Ort der Schlachtung zur Verfügung stehen. Wer stellt die Geräte zur Verfügung und ist für die Funktionsfähigkeit, Wartung usw. verantwortlich?
- Wie wird das Tier vor der Betäubung ruhig gestellt/fixiert? Wer nimmt diese Tätigkeiten vor?
- Die Schlachttiere dürfen auch außerhalb der ME entblutet werden, sofern das Blut nicht zum menschlichen Verzehr vorgesehen ist und keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen vorliegen. Das Blut muss sowohl im Freien als auch in der ME sicher aufgefangen werden können und entweder direkt im Herkunftsbetrieb oder bei Ankunft im Schlachtbetrieb ordnungsgemäß entsorgt werden (TNP).
- Die zuständige Behörde bzw. der amtliche Tierarzt für die Schlachttieruntersuchung ist spätestens fünf Tage vor der Schlachtung über eine geplante Schlachtung im Herkunftsbetrieb zu informieren, da eine Anwesenheit des amtlichen Tierarztes bei dem gesamten Schlachtablauf EU-rechtlich vorgeschrieben ist. Der Inhaber der Ausnahmegenehmigung sollte klären und festlegen wer diese Anmeldung und ggf. Abstimmung mit der Behörde vornimmt.
- Der Transport der geschlachteten Tiere zum Schlachthof muss unverzüglich und unter hygienischen Bedingungen erfolgen. Die maximale Dauer darf ohne Kühlung 2 Stunden nicht überschreiten. Wie lang ist die voraussichtliche Transportdauer, wer führt den Transport durch?
- Bei einer Transportdauer über 2 Stunden ist eine Kühlung und die Entfernung von Magen und Darm unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes in der ME erforderlich. Magen und Eingeweide müssen ggf. das oder die geschlachteten Tiere zum Schlachthof für die Fleischuntersuchung begleiten. Trifft dies zu, muss die ME über eine entsprechende Kühlvorrichtung verfügen.
- Der Transport zum Schlachthof muss direkt erfolgen, d. h. ein Aufladen weiterer Tiere an anderen Stationen ist nicht zulässig.
- Der Schlachtbetrieb ist vom Tierhalter vor jeder Schlachtung rechtzeitig vorab über die voraussichtliche Ankunftszeit der geschlachteten Tiere zu informieren, so dass die weiteren Schlachtarbeiten unverzüglich erfolgen können. Wer übernimmt das?
- Wie wird die Entsorgung des Blutes der Schlachttiere geregelt? Bedarf es ggf. besonderer Absprachen/Festlegungen im Hinblick im Hinblick auf die Verfügbarkeit von sauberem Wasser, Strom sowie ggf. zum Umgang mit Abwasser?
- Wie wird das betäubte und ggf. entblutete Tier in die ME verbracht? Wie werden ggf. sichergestellt, dass die die Fristen (zwischen Betäuben und Entbluten) eingehalten werden?
- Es ist festzulegen, wer und auf welche Weise Wirksamkeit der Betäubung bei der Schlachtung geprüft und dokumentiert wird.
Dem Schlachtbetrieb sind die Veterinärbescheinigung des amtlichen Tierarztes und die Informationen zur Lebensmittelkette zu übermitteln. Diese können entweder den/die Schlachttierkörper begleiten oder dem Schlachtbetrieb vorab (Fax, E-Mail) übermittelt werden.
4. Bei Kugelschuss zusätzlich erforderlich:
- Einwilligung des zuständigen Veterinäramtes nach Tierschutz-Schlachtverordnung sowie
- waffenrechtliche Erlaubnis nach § 10 Waffengesetz für den Schützen.
Jagd- und waffenrechtliche Voraussetzungen (Schießerlaubnis) sind vom zuständigen Amt für öffentliche Ordnung –Waffen- und Sprengstoffrecht- für jeden Einzelfall zu prüfen.
5. Ein Sachkundenachweis für das Schlachten bzw. Töten von Tieren der ausführenden Person/en.
Sie können den Antrag online stellen oder die Vordrucke für die mitgeteilten Angaben und Dokumente herunterladen, ausfüllen und uns in elektronischer oder postalischer Form übersenden. Nach Durchsicht der Unterlagen werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen.
Bei Rückfragen zur Antragstellung können Sie sich gerne mit dem Veterinäramt (Tel.: 07751/865201) in Verbindung setzen.

Antragsunterlagen:
- Antrag auf Genehmigung von gewerblichen Schlachtungen im Herkunftsbetrieb (231 kB, PDF)
- Informationen zur Lebensmittelsicherheit-Anlage 1 (346 kB, PDF)
- Bescheinigung Schlachttieruntersuchung Herkunftsbetrieb - Anlage 2 (197 kB, PDF)
- Antrag Eignungsprüfung einer mobilen Schlachteinheit(ME) (302 kB, PDF)
- Nutzungskonzept und Vereinbarung (247 kB, PDF)
