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Einkommen und Vermögen

Einkommen

Zum Einkommen (2. Sozialgesetzbuch, Paragraph 11) zählen sämtliche Einnahmen in Geld oder Geldwert, die Ihnen oder den Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft während des Bezugs von Bürgergeld zufließen.
Das Einkommen wird auf Ihren Anspruch auf Bürgergeld angerechnet, um damit Ihre Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, zu beenden oder zu vermindern. 

Zum Einkommen gehören beispielsweise:

  • Einnahmen aus einer Arbeit (auch von Selbständigen),
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Elterngeld oder Krankengeld,
  • Kapital- und Zinserträge sowie Einnahmen aus Aktienbesitz,
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft,
  • Unterhaltsleistungen und Kindergeld,
  • Renten,
  • einmalige Einnahmen, beispielsweise Steuererstattungen oder Gewinne aus Glücksspiel, und
  • Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG.

Hiervon werden abgezogen:

  • Steuern, die auf das Einkommen entfallen (beispielsweise Lohnsteuer und Einkommensteuer).
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (beispielsweise Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung) und
  • Werbungskosten, also Kosten, die die Ausübung Ihres Berufs verursacht,
  • gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (beispielsweise Kfz-Haftpflicht),
  • eine Pauschale von EUR 30,00 pro Monat für private Versicherungen, beispielsweise eine Hausratversicherung und
  • Beiträge für eine Riester-Rente.

Für das Erwerbseinkommen wird Ihnen außerdem ein Freibetrag (ein Betrag, der nicht angerechnet wird) gewährt. Der Freibetrag ist von der Höhe Ihres erzielten Bruttoeinkommens abhängig.

 

Vermögen

Ihr Vermögen (2. Sozialgesetzbuch, Paragraph 12) wird bei der Prüfung des Anspruchs auf Bürgergeld berücksichtigt, wenn es verwertbar ist und einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt direkt verwendet werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann.

Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die Sie nicht frei verfügen können oder dürfen, beispielsweise, weil der Vermögensgegenstand verpfändet ist.

Zum Vermögen zählen beispielsweise:

  • Bargeld,
  • Guthaben auf Anlage-Konten (auch Kryptowährungen), Sparguthaben, Bausparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere,
  • Kapitallebensversicherung und
  • Haus- und Grundeigentum und Eigentumswohnungen sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken.

Von Ihrem Vermögen bleibt unberücksichtigt:

  • Für jede Person Ihrer Bedarfsgemeinschaft 15.000 Euro. Während des ersten Jahres besteht eine sogenannte Karenzzeit, in der für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft 40.000 Euro und für jede weitere Person 15.000 Euro unberücksichtigt bleiben.
  • Weiterhin bleibt Vermögen, das bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters nicht verwertet werden kann, weil mit der Versicherungsgesellschaft ein Verwertungsausschluss vereinbart wurde, unberücksichtigt.
  • Angemessener Hausrat.
  • Selbst bewohntes Wohneigentum (Haus oder Eigentumswohnung bis zu bestimmten Größen).
  • Ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft.