Kosten der Unterkunft
Auch Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind Bestandteil des Bürgergelds - soweit sie angemessen sind, werden sie in tatsächlicher Höhe erbracht.
Im ersten Jahr Ihres Leistungsbezugs gilt eine sogenannte Karenzzeit. In diesem Jahr werden die tatsächlichen Kosten der Wohnung (ohne Heizung) übernommen.
Danach orientiert sich die angemessene Bruttokaltmiete (Kaltmiete plus kalte Betriebskosten) an den Werten der Wohngeldtabelle (entsprechend 2. Sozialgesetzbuch, Paragraph 22c, Absatz 1 Satz 2).
Entsprechend den Vorgaben des Bundessozialgerichts wird den in der Wohngeldtabelle dargestellten Werten ein Zuschlag in Höhe von 10% hinzugerechnet, um die angemessenen Kosten der Unterkunft zu ermitteln. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den dargestellten Werten lediglich um Orientierungswerte zur Beurteilung der Angemessenheit von Wohnraum handelt – in der Berechnung Ihrer Leistungen kann es eventuell, gerade im Hinblick auf die Berücksichtigung von Abfallgebühren, zu etwaigen Abweichungen kommen.