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Kosten der Unterkunft

Auch Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind Bestandteil des Bürgergelds - soweit sie angemessen sind, werden sie in tatsächlicher Höhe erbracht.

Im ersten Jahr Ihres Leistungsbezugs gilt eine sogenannte Karenzzeit. In diesem Jahr werden die tatsächlichen Kosten der Wohnung (ohne Heizung) übernommen.

Danach orientiert sich die angemessene Bruttokaltmiete (Kaltmiete plus kalte Betriebskosten) an den Werten der Wohngeldtabelle (entsprechend 2. Sozialgesetzbuch, Paragraph 22c, Absatz 1 Satz 2).

Entsprechend den Vorgaben des Bundessozialgerichts wird den in der Wohngeldtabelle dargestellten Werten ein Zuschlag in Höhe von 10% hinzugerechnet, um die angemessenen Kosten der Unterkunft zu ermitteln. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den dargestellten Werten lediglich um Orientierungswerte zur Beurteilung der Angemessenheit von Wohnraum handelt – in der Berechnung Ihrer Leistungen kann es eventuell, gerade im Hinblick auf die Berücksichtigung von Abfallgebühren, zu etwaigen Abweichungen kommen.

Wohngeldwerte

Besitzen Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, jedoch nicht die Tilgungsraten für Kredite

Zusätzlich zur Bruttokaltmiete werden Leistungen für Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit wird nach Einzelfall bemessen und lässt sich somit nicht pauschalieren.

Unangemessene Wohnung

Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nach Ablauf der Karenzzeit den angemessenen Umfang übersteigen, werden die Kosten in der Regel für sechs Monate anerkannt. Nach Ablauf dieser sechs Monate erfolgt grundsätzlich eine Kürzung auf die angemessenen Höchstsätze. Die Angemessenheit bemisst sich anhand der Besonderheit des Einzelfalles. Für nähere Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihren Sachbearbeiter.

Umzug

Bei einem Umzug sollten Sie grundsätzlich vorher mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter Kontakt aufnehmen und die Angemessenheit der neuen Wohnung prüfen lassen, da die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht in unbegrenzter Höhe übernommen werden können. Die Angemessenheit richtet sich nach dem Wohnort und den jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalles.

Bevor leistungsberechtigte Personen einen Mietvertrag abschließen,  sollten sie die Zusicherung zur Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung einholen (Paragraph 22, Absatz 4, 2. Sozialgesetzbuch). Für die Zusicherung ist das Jobcenter am neuen Wohnort zuständig. Im Falle eines Wegzugs aus dem Landkreis Waldshut, wenden Sie sich daher an das Jobcenter an Ihrem neuen Wohnort.

Bei Personen, die jünger sind als 25 Jahre, werden die Kosten der Unterkunft und Heizung nur erbracht, wenn für den Auszug besondere Gründe vorliegen. Hierfür ist es notwendig, dass Sie vor Abschluss des Mietvertrages eine entsprechende Zusicherung einholen (Vergleich 2. Sozialgesetzbuch, Paragraph 22, Absatz 5).

Unter Voraussetzungen können Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten bei einem notwendigen Umzug übernommen werden. Hierfür ist es notwendig, dass Sie vorher einen entsprechenden Antrag stellen -  zum Beispiel ist eine Mietkaution zu beantragen, bevor der Mietvertrag unterschrieben wird.

Wenden Sie sich daher frühzeitig an Ihren zuständigen Sachbearbeiter.

Für die Prüfung der Angemessenheit ist es hilfreich, wenn Sie eine Mietbescheinigung vom Vermieter ausgefüllt Ihrem zuständigen Sachbearbeiter zukommen lassen. 

Nebenkostenabrechnungen und Müllgebühren im SGB II-Leistungsbezug

Grundsätzlich können Sie auch Leistungen für die Jahresnebenkostenabrechnung und die Müllgebühren erhalten. Voraussetzung ist, dass Sie Leistungen nach dem 2. Sozialgesetzbuch beziehen oder durch diese hilfebedürftig im Sinne des 2. Sozialgesetzbuches werden. Dies ist abhängig von den bereits gewährten Kosten und den jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalles.

Stellen Sie hierfür bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter einen entsprechenden Antrag und legen Sie die Jahresnebenkostenabrechnung bzw. den Müllgebührenbescheid bei.