Im Rahmen der Ausbildung und durch das Bestehen der Prüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheins (ab 2010 in BW), gilt ein Jäger als ausreichend geschult und ist berechtigt Wild oder Wildfleisch in kleinen Mengen (Strecke eines Jagdtages) an Endverbraucher oder Einzelhandel (z.B. Gastronomie, Wildfachgeschäft) abzugeben.
Die Befähigung zur Einschätzung ob Groß- oder Kleinwild für den menschlichen Verzehr als genusstauglich einzuschätzen ist unerlässlich, da dem Erleger die Rolle des Fleischkontrolleurs zugewiesen wird. Das EU-Lebensmittelrecht spricht dagegen von der "kundigen Person".
Fallwild (durch natürlichen Tod gestorben) ist als Lebensmittel für den Menschen untauglich; ein Inverkehrbringen ist strafbar.