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Kriegsopferfürsorge

Unterstützung im Rahmen der Kriegsopferfürsorge können Geschädigte und Hinterbliebene erhalten, wenn sie Anspruch auf Hilfen haben nach dem

  • Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopfer) oder 
  • Soldatenversorgungsgesetz (Wehrdienst), dem Zivildienstgesetz, dem Häftlingshilfegesetz (ehemalige politische Häftlinge), dem Infektionsschutzgesetz (Hilfen bei Impfschäden) oder dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten oder dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz.

Unter bestimmten Bedingungen können auch die Familienmitglieder der Beschädigten von der Kriegsopferfürsorge profitieren.

Voraussetzung ist, dass die Beschädigten wegen der Schädigung und die Hinterbliebenen wegen des Verlustes des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkindes nicht in der Lage sind, den anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen oben genannten Leistungen und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.

Zudem ist die Kriegsopferfürsorge in den meisten Fällen abhängig von dem Einkommen und dem Vermögen abhängig. 

Die Kriegsopferfürsorge sieht neben der persönlichen Hilfe auch Sachleistungen und einmalige und laufende Beihilfen vor sowie Darlehen:

  • Hilfe zur Pflege
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Erziehungshilfe
  • Hilfe in besonderen Lebenslagen
  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
  • Krankenhilfe
  • Kfz-Hilfen
  • Altenhilfe
  • Wohnungshilfe
  • Erholungshilfe