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Blindenhilfe

Bei der Blindenhilfe gibt es zwei Arten von Leistungen:

  1. Die Bundes-Blindenhilfe der Sozialhilfe ist eine bundesrechtliche Leistung.
  2. Die Landesblindenhilfe ist eine Leistung des Landes Baden-Württemberg.

Für beide Leistungen gilt: Personen benötigen einen Behindertenausweis, der das Merkzeichen BI aufführt. 

Zudem setzt die Bundes-Blindenhilfe voraus, dass bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen eingehalten werden (12. Sozialgesetzbuch - Paragraph 72). Die Landeshilfe ist dagegen unabhängig von den Einkommens- und Vermögensgrenzen.

Die Leistung der Bundes-Blindenhilfe ist höher als die Landesblindenhilfe. Die Landesblindenhilfe wird allerdings hierauf angerechnet.

Ebenso zu beachten ist:

  • Für Personen unter 18 Jahren werden 50 Prozent der Bundes-Blindenhilfe gewährt.
  • Eine Kürzung bis zu 50 Prozent gibt es auch bei Personen, die stationär untergebracht sind.