Bei der Blindenhilfe gibt es zwei Arten von Leistungen:
- Die Bundes-Blindenhilfe der Sozialhilfe ist eine bundesrechtliche Leistung.
- Die Landesblindenhilfe ist eine Leistung des Landes Baden-Württemberg.
Für beide Leistungen gilt: Personen benötigen einen Behindertenausweis, der das Merkzeichen BI aufführt.
Zudem setzt die Bundes-Blindenhilfe voraus, dass bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen eingehalten werden (12. Sozialgesetzbuch - Paragraph 72). Die Landeshilfe ist dagegen unabhängig von den Einkommens- und Vermögensgrenzen.
Die Leistung der Bundes-Blindenhilfe ist höher als die Landesblindenhilfe. Die Landesblindenhilfe wird allerdings hierauf angerechnet.
Ebenso zu beachten ist:
- Für Personen unter 18 Jahren werden 50 Prozent der Bundes-Blindenhilfe gewährt.
- Eine Kürzung bis zu 50 Prozent gibt es auch bei Personen, die stationär untergebracht sind.