Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland leben, erhalten Leistugen, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz (AsylG)
- Asylgesuch eingereicht, aber noch kein Ankunftsnachweis erhalten
- Eine Einreise über einen Flughafen ist nicht oder noch nicht erlaubt
- Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (Paragraph 1, Absatz 1, Nummer 3 Asylbewerberleistungsgesetz)
- Besitz einer Duldung (Paragraph 60a Aufenthaltsgesetz)
- Vollziehbar ausreisepflichtig, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist
- Ehemann/Ehefrau, Lebenspartner/Lebenspartnerin oder minderjähriges Kind der zuvor genannten Personen, ohne dass selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllt werden
- Folge- oder Zweitantrag wurde gestellt (Paragraph 71 oder 71a Asylgesetz)
Hinweis: Personen können Leistungen nur beziehen, wenn das verfügbare Einkommen und das Vermögen eine bestimmte Höhe ("Freibetrag") nicht überschreitet.