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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland leben, erhalten Leistugen, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz (AsylG)
  • Asylgesuch eingereicht, aber noch kein Ankunftsnachweis erhalten
  • Eine Einreise über einen Flughafen ist nicht oder noch nicht erlaubt
  • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (Paragraph 1, Absatz 1, Nummer 3 Asylbewerberleistungsgesetz)
  • Besitz einer Duldung (Paragraph 60a Aufenthaltsgesetz)
  • Vollziehbar ausreisepflichtig, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist
  • Ehemann/Ehefrau, Lebenspartner/Lebenspartnerin oder minderjähriges Kind der zuvor genannten Personen, ohne dass selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllt werden
  • Folge- oder Zweitantrag wurde gestellt (Paragraph 71 oder 71a Asylgesetz)

Hinweis: Personen können Leistungen nur beziehen, wenn das verfügbare Einkommen und das Vermögen eine bestimmte Höhe ("Freibetrag") nicht überschreitet.