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Hilfe zur Pflege

Personen, die pflegebedürftig sind und bereits einen Pflegegrad haben, haben evtl. einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Die Leistungen können gewährt werden für häusliche, teilstationäre und vollstationäre Pflege. Zunächst muss deshalb ein entsprechender Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden.

Reichen die Leistungen der Pflegekasse nicht aus, die Kosten der Pflege zu decken, kann „Hilfe zur Pflege“ als Form der Sozialhilfe beantragt werden. Das gilt auch, wenn  Sie nicht kranken- und pflegeversichert sind. Leistungen der Sozialhilfe können ab Bekanntgabe der Notlage erfolgen. Wichtig ist deshalb, dass rechtzeitig ein Antrag gestellt wird bzw. zumindest vorab die Notlage beim Amt für Soziale Hilfen des Landratsamtes angezeigt wird (z. B. durch telefonische Benachrichtigung).

Finanzielle Hilfe kann demjenigen gewährt werden, dem die Aufbringung der Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. dem des Ehegatten oder Lebenspartners nicht zuzumuten ist. Verwertbares Vermögen bis zur "Freigrenze" von 10.000,- € bei Alleinstehenden bzw. 20.000,- € bei Ehegatten oder Lebenspartnern bleibt dabei unberücksichtigt.