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Hilfe zum Lebensunterhalt

Anspruch haben 

  • Rentner, die aus medizinischen Gründen eine volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit erhalten
  • oder Altersrentner, die die maßgebliche Altersgrenze (Paragraph 41, Absatz 2, 12. Sozialgesetzbuch) noch nicht erreicht haben und ergänzende Hilfe zu ihrer Rente benötigen.

Zudem sind das Einkommen und das Vermögen maßgeblich. Das heißt, wenn man nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus dem eigenen Einkommen und Vermögen bzw. dem des Ehegatten oder des Lebenspartners bestreiten kann.

  • Hinweis: Personen dürfen Vermögen bis zur "Freigrenze" von derzeit 10.000 Euro bei Alleinstehenden beziehungsweise 20.000 Euro bei Ehegatten oder Lebenspartnern behalten.