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Hilfen zur Gesundheit

Personen, welche weder in die gesetzliche Krankenversicherung noch in die private Krankenversicherung aufgenommen werden können, haben möglicherweise einen Anspruch auf Hilfe zur Gesundheit. Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist jeweils die Einhaltung der vermögens- und einkommensrechtlichen Bestimmungen nach dem SGB XII.