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Unterbringung von Geflüchteten und Spätaussiedlern

Unterbringung von Geflüchteten

Nach der Zuteilung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe, werden die zugewiesenen Personen zunächst in einer Gemeinschaftsunterkunft (vorläufige Unterbringung) im Landkreis Waldshut untergebracht.

Dauer

  • Bis zum Abschluss des Asylverfahrens, längstens jedoch für 24 Monate, ist der Landkreis Waldshut für die Unterbringung der Geflüchteten in den Gemeinschaftsunterkünften zuständig.

Anschlussunterbringung

  • Steht nach dem Ende der vorläufigen Unterbringung kein privater Wohnraum zur Verfügung, werden die Geflüchteten in eine Anschlussunterbringung der Kreisgemeinden untergebracht.

Unterbringung von Spätaussiedlern

Nach der Zuteilung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe werden Spätaussiedler zunächst in einer Gemeinschaftsunterkunft (vorläufige Unterbringung) im Landkreis Waldshut untergebracht. Spätaussiedler können direkt in eine private Wohnung ziehen, wenn ihnen kein privater Wohnraum zur Verfügung steht.

Dauer

  • Spätaussiedler sollten innerhalb von einem Jahr aus der vorläufigen Unterbringung in eine private Wohnung ziehen.

Leistungsgewährung

  • Verfügen Spätaussiedler nicht über ausreichend Einkommen, haben sie grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2 oder 12.