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Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung benötigen manchmal besondere Unterstützung, um eine möglichst gleichberechtigte Teilhabe am Leben der Gesellschaft zu sichern. Hierfür stellen wir den besonderen, individuellen Bedarf fest und vermitteln geeignete Hilfen nach den Leistungskatalogen des §35a SGB VIII bzw. nach dem SGB IX. Das Ziel ist es, eine möglichst individuelle, eigenständige Lebensführung zu ermöglichen.

 

Kontakt

Die Eingliederungshilfe unterstützt Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sowie deren Familien.

Je nach Art der Beeinträchtigung unterscheiden sich die Zuständigkeiten:

- SGB VIII: für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung.

- SGB IX: für Kinder und Jugendliche mit körperlicher oder geistiger Behinderung.

Bitte wählen Sie den passenden Hilfebedarf aus, um weitere Informationen zu erhalten.

Unsere Aufgaben

Beratung

In manchen Situationen brauchen Eltern, Kinder und Jugendliche nur einen Rat oder eine Orientierung. Wir kennen uns mit dem Hilfenetzwerk im Landkreis Waldshut aus und kennen die vorliegenden Möglichkeiten. Wir können Kontakte vermitteln oder bei bestimmten Fragen den Kontakt herstellen.

Hilfen nach SGB VIII

Bei einer fachärztlich diagnostizierten Behinderung im seelischen Bereich und einer daraus resultierenden Teilhabebeeinträchtigung, festgestellt durch den sozialen Dienst der Eingliederungshilfe, kann ein Leistungsanspruch für Hilfen nach dem §35a SGB VIII bestehen. Das Ziel ist eine möglichst gleichberechtigte, eigenständige Lebensführung.

Hilfen nach SGB IX

Bei einer fachärztlich diagnostizierten Behinderung im körperlichen/geistigen Bereich und einer daraus resultierenden Teilhabebeeinträchtigung, festgestellt durch den sozialen Dienst der Eingliederungshilfe, kann ein Leistungsanspruch für Hilfen nach dem SGB IX bestehen. Das Ziel ist eine möglichst gleichberechtigte Lebensführung.