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Psychologische Beratung

UNSERE AUFGABEN

Wir beraten und unterstützen Eltern oder Erziehungsberechtigte, auch Pflegeeltern, Kinder und Jugendliche in Erziehungsschwierigkeiten, familiären Konflikten und Problemen in Kindergarten, Schule und Berufsausbildung.

Darstellung der Aufgaben

Terminvereinbarung

Einen Termin für ein Erstgespräch können Eltern, Erziehungsberechtigte oder auch Kinder und Jugendliche selbst vereinbaren. Unsere Beratung ist kostenlos, freiwillig und vertraulich. Es gilt die gesetzliche Schweigepflicht. Eine Weitergabe von Informationen erfolgt nur, wenn Ihr ausdrückliches Einverständnis vorliegt.

Anschrift

  • Landratsamt Waldshut
  • Psychologische Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche
  • Viehmarktplatz 1
  • 79761 Waldshut-Tiengen
  • E-Mail
  • Fax: 07751/86 43 89

Weitere Informationen

Für Jugendliche

Die Mitarbeitenden der Psychologischen Beratungsstelle können dich bei vielen Themen oder Schwierigkeiten unterstützen. Über was gesprochen wird, entscheidest du.

Was besprochen wird, ist vertraulich. Es gilt die Schweigepflicht.

Wir unterstützen dich dabei, eine für dich passende Lösung zu finden. Dabei legen wir viel Wert darauf, dass du selbst mitentscheiden kannst, wie es weitergeht.

Für ein erstes Gespräch kannst du dich gerne telefonisch anmelden.

Leichte Sprache

Wir sind für Sie/dich da. Manchmal weiß man alleine nicht weiter. Manchmal braucht man jemanden zum Reden. Wir hören zu. Wir nehmen uns dafür Zeit. Gemeinsam suchen wir eine Lösung. Wir erzählen über die Beratungen nichts weiter. Das nennt sich Schweigepflicht.
Die Beratungen bei uns sind kostenlos. Die Beratungen sind freiwillig. Jede und jeder bestimmt selbst was er oder sie sagen möchte. Am Telefon vereinbaren wir gerne einen Termin.

Für Fachkräfte

Fallbesprechungen

Psychosoziale Fachkräfte können anonymisierte Fälle aus ihrem eigenen beruflichen Tätigkeitsfeld mit uns besprechen, um ihre Einschätzung und das weitere Vorgehen zu klären.

Kinderschutz

Wir unterstützen als insoweit erfahrene Fachkräfte gemäß §8a SGB VIII insbesondere die Erzieherinnen der Kindertagesstätten und Horte bei der Risikoabschätzung, wenn ein Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohles besteht.

Weitere Informationen für Fachkräfte