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Kindertagesbetreuung

Ab dem vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht für Kinder ein Rechtsanspruch auf Förderung und Bildung (Paragraph 24, 8. Sozialgesetzbuch).

Darüber hinaus kann sich - für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf - ein weiterer Betreuungsbedarf für Kinder während der beruflichen Abwesenheit der Eltern ergeben. 

Betreuungsplätze stehen zu Verfügung

  • für Kinder unter drei Jahren sowohl in Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippe und Kindergarten) als auch bei Kindertagespflegepersonen
  • für Kinder, ab dem dritten Lebensjahr in Kindertageseinrichtungen und ergänzend bei Kindertagespflegepersonen 

Ab dem Schuljahr 2026/2027 gilt der Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung für Kinder an Grundschulen, an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren und in Juniorklassen (Grundschulkinder), beginnend mit Kindern der Klassenstufe 1. Dieser wird sukzessive in den nächsten vier Jahren auf alle Grundschulkinder bis zur 4. Klasse ausgeweitet.

Der Rechtsanspruch wird über eine Ganztagesgrundschule oder über ein Unterrichtszeiten ergänzendes Betreuungsangebot über die Gemeinde – auch in Schulferien – erfüllt. Die Erziehungsberechtigten entscheiden, ob und in welchem Umfang sie die Betreuung in Anspruch nehmen.

Der Betreuungsbedarf ist von den Eltern jeweils zum 15.03. eines Jahres bei der Gemeinde anzumelden.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu Einrichtungsplätzen, der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder Ihrem Bedarf an Schulkindbetreuung an das Bürgermeisteramt Ihrer Wohngemeinde.

Sie suchen einen Betreuungsplatz bei einer Tagespflegeperson oder möchten gerne selbst Kinder als Tagespflegeperson betreuen?

Wir helfen Ihnen gerne weiter.