Ab dem vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht für Kinder ein Rechtsanspruch auf Förderung und Bildung (Paragraph 24, 8. Sozialgesetzbuch).
Darüber hinaus kann sich - für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf - ein weiterer Betreuungsbedarf für Kinder während der beruflichen Abwesenheit der Eltern ergeben.
Betreuungsplätze stehen zu Verfügung
- für Kinder unter drei Jahren sowohl in Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippe und Kindergarten) als auch bei Kindertagespflegepersonen
- für Kinder, ab dem dritten Lebensjahr in Kindertageseinrichtungen und ergänzend bei Kindertagespflegepersonen
Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu Einrichtungsplätzen und der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung an das Bürgermeisteramt Ihrer Wohngemeinde.
Sie suchen einen Betreuungsplatz bei einer Tagespflegeperson oder möchten gerne selbst Kinder als Tagespflegeperson betreuen?
Wir helfen Ihnen gerne weiter.