ÜBERNAHME VON ELTENBEITRÄGEN IN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN
Steht Ihnen als Familie beziehungsweise Elternteil nur ein geringes Einkommen zur Verfügung oder erhalten Sie Wohngeld und/oder Kinderzuschlag, können Sie beim Jugendamt eine finanzielle Unterstützung für notwendige Kinderbetreuungskosten beantragen.
Empfänger von Leistungen nach dem 2. Sozialgesetzbuch können die notwendigen Kinderbetreuungskosten für Kinder ab dem vollendetem 3. Lebensjahr direkt beim Jobcenter Waldshut geltend machen.