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Jugendhilfe im Strafverfahren

Im Rahmen der Jugendhilfe haben wir den gesetzlichen Auftrag, Jugendliche im Alter zwischen 14 und 17 Jahren und Heranwachsende im Alter zwischen 18 und 20 Jahren in Strafverfahren zu begleiten.

Wir tragen im Strafverfahren dazu bei, dass die persönliche und soziale Situation des Jugendlichen/ Heranwachsenden berücksichtigt wird. In einem persönlichen Gespräch lernen wir den jungen Menschen kennen und klären die Beweggründe, die zu der Straftat geführt haben. Grundsätzlich beziehen wir bei Verfahren gegen Minderjährige die Sorgeberechtigten mit ein.

  • Wir sind in der Verhandlung dabei und nehmen zur persönlichen und sozialen Entwicklung des jungen Menschen Stellung. Grundsätzlich bieten wir den Betroffenen vor, während und nach dem Strafverfahren Beratung und Unterstützung an.
  • Bei Bedarf können wir auch weiterführende Hilfen vermitteln.
  • Wir vertreten weder die Interessen der Verteidigung noch der Staatsanwaltschaft.

Außergerichtliche Verfahren (Diversion)

Bei geringfügigen Vergehen kann die Staatsanwaltschaft ein außergerichtliches Strafverfahren einleiten und ordnet in diesen Fällen eine Auflage an. Wir sprechen dann mit den Betroffenen und vermitteln nach Vorschlag der Staatsanwaltschaft erzieherische Maßnahmen. 

Gerichtliche Verfahren

Bei gerichtlichen Verfahren wird eine Stellungnahme formuliert, in der wir die Persönlichkeit und das Umfeld des jungen Menschen beschreiben und in der Regel einen Vorschlag zur richterlichen Entscheidung machen. Nach der Verhandlung sind wir für die Vermittlung und Überwachung von Auflagen und Weisungen zuständig. Dies kann beinhalten:

  • Vermittlung von Arbeitsstunden
  • Vermittlung von sozialen Trainingskursen
  • Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs
  • Vermittlung von Betreuungsweisungen
  • bei Bedarf Weitervermittlung an andere Fachstellen/Institutionen

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