Die erforderlichen Kosten einer Bestattung können auf Antrag ganz oder zum Teil gewährt werden.
Es müssen die nachfolgend genannten Voraussetzungen vorliegen:
Die Leistungen sind gemäß § 74 SGB XII einkommens- und vermögensabhängig.
Hierbei sind die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII und einzusetzendes Vermögen nach § 90 SGB XII anzuwenden. Vermögen bis zu einem Vermögensfreibetrag in Höhe von 5.000 € bei Alleinstehenden bzw.10.000 € bei Eheleuten oder Lebenspartnern (in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) bleibt dabei unberücksichtigt.
Voraussetzungen:
- Sie sind zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet
- Die verstorbene Person hat keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen
- Sie können die Kosten der Bestattung nicht aus eigenen Mitteln tragen
Zuständigkeit:
- Das Sozialamt, das für die verstorbene Person bis zum Tode Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII geleistet hat (§ 98 Abs. 3 SGB XII). Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) sind keine Sozialhilfeleistungen im Sinne des § 98 Abs. 3 SGB XII.
- Wenn die verstorbene Person keine Sozialhilfe bezogen hat, das Sozialamt des Sterbeortes.
Hinweise zu den anerkennungsfähigen Kosten:
Sterbeurkunden sind für soziale Zwecke, sowie für die Anmeldung der Bestattung kostenfrei erhältlich.
Als angemessen gilt ein Sarg von mittlerer Art und Güte mit einem Höchstbetrag von 850,00 €.
Für den Grabschmuck/Blumenschmuck wird ein Höchstbetrag von 250,00 € anerkannt
Rechtsgrundlagen:
- § 8 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Leistungen)
- § 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Bestattungskosten)
- § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Bestattungsgesetz BW BestattG BW (Bestattungspflichtige)
Bestattungspflichtig sind in folgender Reihenfolge - Vorrangige schließen Nachrangige aus:
- die Ehegatten/Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- die volljährigen Kinder
- die Eltern
- die Großeltern
- die volljährigen Geschwister
- die volljährigen Enkelkinder