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Bestattungskosten

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung können auf Antrag ganz oder zum Teil gewährt werden.

Es müssen die nachfolgend genannten Voraussetzungen vorliegen:

Die Leistungen sind gemäß § 74 SGB XII einkommens- und vermögensabhängig.

Hierbei sind die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII und einzusetzendes Vermögen nach § 90 SGB XII anzuwenden. Vermögen bis zu einem Vermögensfreibetrag in Höhe von 5.000 € bei Alleinstehenden bzw.10.000 € bei Eheleuten oder Lebenspartnern (in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) bleibt dabei unberücksichtigt.

Voraussetzungen:

  • Sie sind zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet
  • Die verstorbene Person hat keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen
  • Sie können die Kosten der Bestattung nicht aus eigenen Mitteln tragen
     

Zuständigkeit:

  • Das Sozialamt, das für die verstorbene Person bis zum Tode Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII geleistet hat (§ 98 Abs. 3 SGB XII). Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) sind keine Sozialhilfeleistungen im Sinne des § 98 Abs. 3 SGB XII.
  • Wenn die verstorbene Person keine Sozialhilfe bezogen hat, das Sozialamt des Sterbeortes.

 

Hinweise zu den anerkennungsfähigen Kosten:

Sterbeurkunden sind für soziale Zwecke, sowie für die Anmeldung der Bestattung kostenfrei erhältlich.
Als angemessen gilt ein Sarg von mittlerer Art und Güte mit einem Höchstbetrag von 850,00 €.
Für den Grabschmuck/Blumenschmuck wird ein Höchstbetrag von 250,00 € anerkannt

Rechtsgrundlagen:

  • §   8 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Leistungen)
  • § 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Bestattungskosten)
  • § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Bestattungsgesetz BW BestattG BW (Bestattungspflichtige)

Bestattungspflichtig sind in folgender Reihenfolge - Vorrangige schließen Nachrangige aus:

  • die Ehegatten/Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • die volljährigen Kinder
  • die Eltern
  • die Großeltern
  • die volljährigen Geschwister
  • die volljährigen Enkelkinder