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Frau mit Maske und Virus

Infektionshygienische Überwachung von Einrichtungen

Bestimmte Einrichtungen im Landkreis unterliegen der infektionshygienischen Überwachung des Gesundheitsamtes. 

Schulen, Kindergärten, Kinderheime

Schulen, Kindergärten und Kinderheime unterliegen der infektions-hygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Kinder, Schüler, Lehrkräfte und andere Beschäftigte dürfen die Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, wenn sie an einer der im 6. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes genannten, übertragbaren Krankheit erkrankt sind oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht.
Viele dieser Krankheiten, wie Masern, Mumps, Röteln, Windpocken und Keuchhusten, könnten durch Schutzimpfungen sicher verhütet werden. Eltern sind verpflichtet, den Kindergarten oder die Schule über die Erkrankung ihres Kindes zu verständigen. Die Kindergarten- oder Schulleitung ist ihrerseits gesetzlich verpflichtet, die Erkrankung oder den Krankheitsverdacht unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden. Eine Wiederzulassung zum Besuch der Einrichtung kann erst erfolgen, wenn nach dem Urteil des behandelnden Arztes keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Das gesetzliche Betretungsverbot für Kindergarten und Schulen besteht nicht nur bei bestimmten Infektionskrankheiten, sondern auch beim Nachweis von Kopfläusen.

 

Bitte melden sie an folgende E-Mail-Adresse:

Kinder in der Grundschule

Krankenhäuser und Pflegeheime

Pflegeheime, bestimmte Gemeinschaftseinrichtungen, Krankenhäuser und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens sind nach dem Infektionsschutzgesetz dazu verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzuhalten. Diese Einrichtungen unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.

Das Gesundheitsamt kann anlassbezogen oder im Rahmen von periodischen Begehungen überprüfen, ob die genannten Einrichtungen Ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Infektionshygiene nachkommen.

Krankenhausmitarbeiter im OP

Piercing- und Tattoostudios

Piercings und Tätowierungen sind mit gesundheitlichen Risiken wie Allergien, Entzündungen und Nervenschädigungen verbunden. Wenn das Tattoo - oder Piercing-Studio unhygienisch arbeitet, besteht auch das Risiko, sich mit Krankheitserregern wie Hepatitisviren und HIV anzustecken. Piercer und Tätowierer sind verpflichtet, sich an die Vorgaben der Hygieneverordnung des Landes zu halten. Auf der sicheren Seite befindet man sich, wenn man auf Tattoos und Piercings verzichtet. Wenn man sich dennoch tätowieren lassen will, sollte zumindest auf die Hygiene und professionelles Gerät des Tätowieres bzw. Piercers geachtet werden.
Das Gesundheitsamt kann Tätowier- und Piercing-Studios nach § 36 (2) des Infektionsschutzgesetzes infektionshygienisch überwachen.

Tätowierer bei der Arbeit

Nagelstudios

Das Gesundheitsamt kann anlassbezogen oder im Rahmen von periodischen Begehungen überprüfen, ob Nagelstudios Ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Infektionshygiene nachkommen.

Mann beim Besuch eines Nagelstudios