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Belehrung für Beschäftigte im Lebensmittelbereich

Beschäftigte im Lebensmittelgewerbe und in Küchen zur Gemeinschaftsverpflegung dürfen die in § 42/ §43 des Infektionsschutzgesetzes bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben, wenn sie in mündlicher und schriftlicher Form durch das Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden. Diese darf bei Arbeitsantritt nicht älter als drei Monate sein. Die Folgebelehrungen sind alle zwei Jahre vom Arbeitgeber durchzuführen und zu dokumentieren

Wir bieten seit Mai 2023 ausschließlich Onlineveranstaltungen über ServiceBW an. Sie können an der Belehrungsveranstaltung bequem von zu Hause, beim Arbeitgeber oder an einem anderen Ort teilnehmen. Sie benötigen einen PC, ein Notebook, Tablet oder ein Smartphone.

Voraussetzung für die Online-Teilnahme sind eine gute Internetverbindung. Die Dauer der Veranstaltung beträgt ca. 30 min.

Um an dem Kurs teilzunehmen klicken Sie bitte auf folgenden Link.

Vorgehen

Bei der Erstbelehrung handelt es sich um eine Online-Belehrung mit Film und Fragen. Sie nimmt etwa 30 min in Anspruch. Zur Erfolgskontrolle werden während der Präsentation Fragen eingeblendet, die korrekt beantwortet werden müssen, um die Belehrung abzuschließen. Nach der Belehrung erhalten sie die Bescheinigung als pdf in Ihr Postfach und können diese ausdrucken.

Sollten Ihnen eine Online-Belehrung nicht möglich sein, können sie sich an die beauftragten Ärzte im Landkreis wenden. Sie finden die Liste der beauftragten Ärzte im Downloadbereich unten.

Bürgerinnen und  Bürgern, die die deutsche Sprache nicht verstehen, führen die Belehrung bitte in Begleitung eines Übersetzers durch. Zeitnah soll die Online-Belehrung in zwölf weiteren Sprachen zur Verfügung stehen.

Gebühren

Für die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz entsteht ein Gebühr in Höhe von 13€. Die Gebühr kann über Giropay oder mit Kreditkarte bezahlt werden.

Falls Ihnen keine der gelisteten Bezahlmöglichkeiten zur Verfügung steht, können Sie auch bei einem vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt die Erstbelehrung durchführen. Die Liste der berechtigten Ärzte finden Sie im Downloadbereich unten.

 

Nachweis früherer Belehrung

Für Abschriften früherer Belehrungen (nicht älter als 10 Jahre), wenden sie sich bitte per E-Mail an: infektionschutz@landkreis-waldshut.de 

Dafür fallen Gebüren in Höhe von 20 € an.

Nach Onlinebelehrungen über Service-BW können Sie über Ihr dort angelegtes Konto die elektronisch hinterlegte Bescheinigung jederzeit erneut ausdrucken.

Downloadbereich

Informationen in anderen Sprachen