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ein Duschkopf mit Wasser

Legionellen in Trinkwasserinstallationen

Legionellen sind Bakterien, die beim Menschen unterschiedliche Krankheitsbilder verursachen, von grippeartigen Beschwerden bis hin zu schweren Lungenentzündungen.

Legionellen sind weltweit verbreitete Umweltkeime, die in geringer Anzahl natürlicher Bestandteil von Oberflächengewässern und Grundwasser sind. Das Vorkommen von Legionellen wird entscheidend von der Wassertemperatur beeinflusst, ideale Vermehrungsbedingungen bestehen bei Wassertemperaturen zwischen 25°C und 55°C. Oberhalb von 60°C werden sie meistens abgetötet und unterhalb von 20°C vermehren sie sich kaum noch. Unter günstigen Lebensbedingungen (Biofilme und langsam fließendes oder stehendes Wasser bei Temperaturen zwischen 25°C und 55°C) können sie sich in Warmwasseranlagen gut vermehren und dadurch ein Gesundheitsrisiko darstellen.

Ansprechperson:

Sabrina Kaiser

Telefon: +49 7751 86 5101

Wie werden Legionellen übertragen?

Die Erreger werden durch zerstäubtes, vernebeltes Wasser übertragen. Die erregerhaltigen Tröpfchen können sich in der Luft verbreiten und eingeatmet werden. Mögliche Ansteckungsquellen sind beispielsweise Duschen, Whirlpools, Luftbefeuchter oder Wasserhähne. Daneben gibt es viele weitere mögliche Ansteckungsquellen. Beim Trinken ist eine Ansteckung in seltenen Fällen möglich, wenn Wasser beim Verschlucken versehentlich über die Luftröhre in die Lunge gelangt. Vorerkrankte, Immungeschwächte Personen, sowie ältere Menschen sind besonders gefährdet an einer Legionellose zu erkranken.

Was ist zu tun, wenn der technische Maßnahmewert überschritten ist?

Für Legionellen wurde ein „technischer Maßnahmewert“ von 100 KBE (koloniebildende Einheiten) pro 100 ml festgelegt. Bei Überschreitung dieses Wertes informiert das untersuchende Labor nicht nur den Auftraggeber, sondern übermittelt außerdem den Prüfbericht an das zuständige Gesundheitsamt. Für alle weiteren nach Trinkwasserverordnung (TrinkwV) erforderlichen Maßnahmen trägt der Betreiber der Anlage (Eigentümer, Hausverwaltung etc.) die Verantwortung.

Wird dem Unternehmer und sonstigen Inhaber der Trinkwasserinstallation bekannt, dass der technische Maßnahmewert überschritten wurde, so hat er nach der TrinkwV unverzüglich:

  1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen.
  2. eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und
  3. die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.

Bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen muss umgehende eine schriftliche Information an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Die Meldung beinhaltet den Wert der Überschreitung sowie die bereits durchgeführten Maßnahmen. Zu den Maßnahmen haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen. Die Aufzeichnungen haben sie nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung unverzüglich vorzulegen.

Bei der Durchführung von Maßnahmen hat der Unternehmer und der sonstige Inhaber die Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) zu beachten.

Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers hat der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren.

Bei extrem hohen Maßnahmewerten über 10.000 KBE/100 ml dürfen die Duschen solange nicht mehr benutzt werden, bis das Problem beseitigt ist.

Die Gefährdungsanalyse kann mit Hilfe eines Sanitärfachbetriebes bzw. Sachkundigen nach VDI/ DVGW erfolgen.

Welche Untersuchungspflichten bestehen?

Eine Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgeben, über Duschen und anderen Aerosol erzeugende Einrichtungen verfügen und eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung darstellen; darunter versteht man Anlagen mit einem Speichervolumen von über 400 Litern und/ oder einem Rohrleitungsvolumen von über drei Litern zwischen dem Ausgang der Trinkwassererwärmung und der Entnahmestelle. Die Zirkulationsleitung wird nicht mit eingerechnet. Es besteht nur für Großanlagen eine Untersuchungspflicht im Sinne der allgemein anerkannten Regel der Technik, weil aus technischen Gründen das Risiko einer Kontamination mit Legionellen in Großanlagen eher gegeben ist.

Öffentliche Tätigkeit:

Das Wasser von öffentlichen Großanlagen zur Trinkwassererwärmung ist jährlich auf Legionellen zu untersuchen. Dies betrifft z.B. Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Altenheime, Schulen, Kindertagesstätten, Gemeinschaftseinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte (z.B. Kinder-, Behinderten-, Asylbewerber-, Obdachlosenheime), Entbindungseinrichtungen, Justizvollzugsanstalten sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.

Sofern eine gewerbliche Tätigkeit mit einer öffentlichen Tätigkeit verbunden ist, ist das „weitergehende“ Kriterium der öffentlichen Tätigkeit ausschlaggebend. Dies betrifft Hotels, Campingplätzen, Pensionen, Ferien- und Jugendherbergen, Fitnessstudios, Sportanlagen von Sportvereinen, Schwimmbäder, Turnhallen und Saunen.

Gewerbliche Tätigkeit:

Das Wasser von gewerblichen Großanlagen zur Trinkwassererwärmung ist alle drei Jahre auf Legionellen zu untersuchen.

Für vermietete Mehrfamilienhäuser besteht eine Untersuchungspflicht, wenn deren zentrale Anlage zur Warmwasserbereitung der Definition einer Großanlage nach der Trinkwasserverordnung entspricht. Ein- und Zweifamilienhäuser sind meistens von der Regelung ausgenommen, da diese keine Großanlagen haben.

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