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Modell eines Masernvirus

Masernschutzgesetz

Das Masernschutzgesetz ist zum 01.03.2020 in Kraft getreten. Hiernach müssen bestimmte Personengruppen vor Beginn ihrer Betreuung bzw. der Tätigkeit in einer Einrichtung einen Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern vorlegen.

 

Als Nachweis anerkannt werden:

  • ein Impfausweis oder eine entsprechende ärztliche Dokumentation im U-Heft (Früherkennungsuntersuchungen für Kinder)
  • ein ärztliches Attest darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt. Ein ärztliches Attest, dass eine Masernerkrankung durchgemacht wurde, reicht nicht aus!
  • ein ärztliches Attest darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. In welchen Fällen eine medizinische Kontraindikation vorliegen könnte, können Sie hier nachlesen.
  • eine Bestätigung der vorherigen Einrichtung, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat.

Eine Bestimmung der Immunität gegenüber dem Masernvirus wird seitens des Gesundheitsamtes nicht empfohlen. Die Untersuchung ist teuer und muss durch den Patienten selbst bezahlt werden.

 

Betroffene Personengruppen:

  • Menschen in Krippen, Kindergärten, Schulen, Ausbildungseinrichtungen, Kinderheimen oder in der Kindertagespflege (Betreute und Personal)
  • Bewohner und Personal in Asylunterkünften (Bewohner nach spätestens 4 Wochen)
  • Das Personal in medizinischen Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Erwachsene, die vor dem 31.12.1970 geboren sind müssen keine Impfung nachweisen.

 

Verfahrenshinweise:

Am 01. März 2020 bereits in den Einrichtungen betreute Personen und bereits tätiges Personal mussten den Nachweis bis zum 31.07.2022 vorlegen.

Personen, die zukünftig in einer der o.g. Einrichtungen betreut oder tätig werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit einen gültigen Nachweis vorzulegen.

Wird kein Nachweis vorgelegt oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und personenbezogene Angaben zu übermitteln.

Wird auch dem Gesundheitsamt auf Anforderung kein gültiger Nachweis vorgelegt, können Betretungs- oder Tätigkeitsverbote ausgesprochen werden. Dies gilt nicht für Personen die einer gesetzlichen Schulpflicht oder einer Unterbringungspflicht unterliegen. Die Nicht-Vorlage eines gültigen Nachweises kann in allen Fällen mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

Nach aktueller Empfehlung der STIKO und dem Infektionsschutzgesetz sind folgende Impfungen gegen Masern nachzuweisen:

Kinder 0-9 Monate – noch keine Impfung notwendig

Kinder 9-12 Monate – sollte 1 Impfung nachgewiesen werden

Kinder ab 12 Monate - muss 1 Impfung nachgewiesen werden

Kinder ab 13-23 Monate – sollten 2 Impfungen nachgewiesen werden

Kinder ab 2 - 18 Jahre - müssen 2 Impfungen nachgewiesen werden

Bei Kindern unter 2 Jahren, welche bereits vor dem 2. Geburtstag in einer Einrichtung aufgenommen wurden, sollte die Einrichtungsleitung über Masernimpfungen, welche im Verlauf der Betreuung durchgeführt werden, informiert werden. Auch sollte die Einrichtungsleitung im Verlauf der Betreuung des jeweiligen Kindes auf den Nachweis des altersentsprechenden Impfschutzes gegen Masern achten.

Zuständige Mitarbeiterinnen:

Anne Weiland

Johanna Weißenberger