Das Masernschutzgesetz ist zum 01.03.2020 in Kraft getreten. Hiernach müssen bestimmte Personengruppen vor Beginn ihrer Betreuung bzw. der Tätigkeit in bestimmten Einrichtung einen Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern vorlegen.
Als Nachweis anerkannt werden:
- ein Impfausweis oder eine entsprechende ärztliche Dokumentation im U-Heft (Früherkennungsuntersuchungen für Kinder)
- ein ärztliches Attest darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt.
- ein ärztliches Attest darüber, dass eine Masernerkrankung bereits durchgemacht wurde.
- ein ärztliches Attest darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann.
- eine Bestätigung der vorherigen Einrichtung, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat.
Eine Bestimmung der Immunität gegenüber dem Masernvirus wird seitens des Gesundheitsamtes nicht empfohlen. Die Untersuchung ist teuer und muss durch den Patienten selbst bezahlt werden.
Zuständige Mitarbeiterinnen:
Meike Roos
Johanna Weißenberger
Lilly Tiffert
Kontakt:
masernschutz@landkreis-waldshut.de
Im Wallgraben 34
79761 Waldshut-Tiengen
FAQs für Bürgerinnen und Bürger
Wer ist von der Masernimpfpflicht betroffen?
Die Masernimpfpflicht gilt für:
• Personen in Krippen, Kindergärten, Schulen, Ausbildungseinrichtungen, Kinderheimen oder in der Kindertagespflege (Betreute und Personal)
• Bewohner und Personal in Asylunterkünften
• Personal in medizinischen Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz
Wichtig: Personen, die vor dem 31.12.1970 geboren sind, müssen keinen Nachweis erbringen
Ich habe ein Schreiben des Gesundheitsamtes erhalten - was muss ich tun?
Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Sie müssen Ihre Impfnachweise im Original beim Gesundheitsamt oder Ihrer Einrichtung vorlegen. Ärztliche Bescheinigungen oder Atteste können Sie auch über unser sicheres Online-Portal hochladen:
Warum habe ich ein Schreiben "Anforderung des Nachweises über Masernimpfschutz" erhalten?
Sie haben dieses Schreiben erhalten, weil Sie in einer Einrichtung wie Schule, Kindergarten oder Praxis betreut werden oder tätig sind. Laut Gesetz müssen Sie einen gültigen Masernschutznachweis vorlegen. Wenn dies nicht geschieht, muss die Einrichtungsleitung die nachweisverpflichtete Person dem Gesundheitsamt melden.
Wann besteht ein ausreichender Impfschutz gegen Masern?
Ein ausreichender Impfschutz besteht bei:
• Kindern ab 1 Jahr: mindestens eine Masernimpfung
• Ab 2 Jahren: mindestens zwei Masernimpfungen
Warum reicht eine Kopie des Impfausweises nicht aus?
Bei den meisten Impfausweisen handelt es sich um mehrseitige Dokumente. Hierbei steht der Name der geimpften Person auf einer anderen Seite wie die eingetragene Impfung. Somit kann bei einem Foto oder einer Kopie nicht eindeutig erkannt werden, ob die Impfung aus dem richtigen Impfausweis stammt. Der Impfausweis muss deshalb im Original im Gesundheitsamt oder der Einrichtung vorgelegt werden.
Ich habe meinen Impfpass verloren bzw. besitze keine Impfunterlagen mehr - was kann ich tun?
Bei Impfungen in Deutschland: Kontaktieren Sie die Arztpraxis, in der Sie geimpft wurden. Sie können einen neuen Impfpass ausstellen lassen.
Bei geschlossener Praxis: Versuchen Sie, die Praxis zu kontaktieren. Alternativ kann eine Titerbestimmung durch Ihren Arzt den Impfschutz nachweisen.
Bei Impfungen im Ausland: Kontaktieren Sie die zuständige Gesundheitsbehörde im jeweiligen Land oder lassen Sie eine Titerbestimmung durchführen
Wo kann ich mich impfen lassen?
Masernimpfungen können durchgeführt werden bei:
• Ihrem Hausarzt oder Kinderarzt
• Betriebsärzten (für Beschäftigte in betroffenen Einrichtungen)
Ich habe keinen Hausarzt und erhalte keinen Impftermin - was kann ich tun?
Wir verstehen die schwierige Versorgungslage. Nutzen Sie bitte die Terminvermittlung der Kassenärztlichen Vereinigung:
• Telefon: 116 117
Bitte beachten Sie, dass keine Impftermine über das Gesundheitsamt erhältlich sind und keine Impfungen durch das Gesundheitsamt durchgeführt werden.
Wann sollte die Impfung gegen Masern bei Kindern durchgeführt werden?
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt, die erste MMR-Impfung im Alter von 11 Monaten durchzuführen. Die zweite MMR-Impfung sollte im Alter von 15 Monaten erfolgen, frühestens jedoch vier Wochen nach der ersten Impfung.
Falls ein Kind bald eine Gemeinschaftseinrichtung wie eine Kita besuchen soll, kann die Impfung bereits ab einem Alter von 9 Monaten durchgeführt werden.
Wer trägt die Kosten für die Impfung?
Die Kosten für die Masernimpfung werden in der Regel übernommen von:
• Den gesetzlichen Krankenkassen für ihre Versicherten
• Den privaten Krankenversicherungen (bitte klären Sie dies im Vorfeld mit Ihrer Versicherung)
• Dem Arbeitgeber, wenn die Impfung im Rahmen der betriebsärztlichen Versorgung erfolgt
Die angegebene Frist auf dem Schreiben ist zu kurz - was kann ich tun?
Falls Sie die Frist nicht einhalten können, z.B. wegen fehlender Impftermine, kontaktieren Sie uns bitte. Wir verstehen, dass es Schwierigkeiten geben kann und prüfen dann gerne die Möglichkeit zur Fristverlängerung. Ohne Rückmeldung von Ihnen wird das Verfahren fortgesetzt.
Ich habe den Impfnachweis bereits in der Einrichtung vorgelegt - warum wurde ich dennoch gemeldet?
Ein möglicher Grund könnte ein Einrichtungswechsel sein. Jede neue Einrichtung muss den Nachweis überprüfen. Wenn Sie den Nachweis bereits vorgelegt haben, kontaktieren Sie bitte die Einrichtung. Es könnte sein, dass diese uns nicht über die Vorlage informiert hat.
Gibt es Ausnahmen von der Nachweisverpflichtung?
Ja, in folgenden Fällen kann von der Nachweisverpflichtung abgesehen werden:
• Bei medizinischen Kontraindikationen (durch ärztliches Attest nachgewiesen)
• Für Personen, die vor 1970 geboren sind (da sie als immun gelten)
Ich habe Bedenken wegen der Impfung. Gibt es eine Beratungsmöglichkeit?
Gerne bieten wir Ihnen einen Beratungstermin an. Bitte setzen Sie sich hierfür mit uns in Verbindung.
FAQs für Einrichtungen (Meldende)
Wann, was und von wem muss gemeldet werden?
Es besteht eine Meldepflicht für Personen, die trotz Nachweispflicht keinen gültigen Masernnachweis vorgelegt haben oder bei denen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen. Folgende Daten sind mindestens zu übermitteln:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Adresse
- Ggf. Sorgeberechtigte mit deren Anschrift
- Soweit vorliegend: Telefonnummer und E-Mail Adresse
Die Meldung muss unverzüglich, spätestens am ersten Betreuungstag, durch die Einrichtungsleitung oder eine von ihr beauftragte Person erfolgen. Für Heime für überwiegend minderjährige Personen und für Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtige, Flüchtlinge und Spätaussiedler gelten abweichende Meldefristen.
Bitte beachten Sie: Schulen unterliegen nur dann der Meldepflicht, wenn das Durchschnittsalter aller betreuten Personen unter 18 Jahren liegt.
Falls eine bereits gemeldete Person Ihre Einrichtung verlässt, informieren Sie uns bitte ebenfalls.
Wie kann eine Masernmeldung durchgeführt werden?
Nutzen Sie zur Meldung die bereitgestellte Excel-Tabelle, füllen Sie diese vollständig aus und senden Sie sie über das landkreiseigene Meldeportal an das Gesundheitsamt.
Anbei finden Sie:
Wann und durch wen kann ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden?
Das Gesundheitsamt entscheidet über ein mögliches Betretungs- oder Tätigkeitsverbot.
Ein solches Verbot kann in der Regel ausgesprochen werden, wenn eine nachweispflichtige Person keinen gültigen Masernnachweis vorlegt und somit ihrer Nachweispflicht nicht nachkommt.
Dies gilt nicht für Personen, die der gesetzlichen Schulpflicht oder einer Unterbringungspflicht unterliegen. In diesen Fällen darf kein Betretungsverbot ausgesprochen werden, da die Schul- /Unterbringungspflicht vorgeht. Ein Bußgeld von bis zu 2.500 € ist jedoch auch in diesen Fällen möglich.
Mehr Informationen zur Schulpflicht und deren Dauer finden Sie im Merkblatt zur Schulpflicht.
Wie gehe ich als Einrichtung vor, wenn Zweifel an der Echtheit eines vorgelegten Masernnachweises bestehen?
Diese Frage betrifft insbesondere Einrichtungen wie Kindergärten, Kindertagespflegen, Horte oder Kinderheime. Eine Aufnahme darf nur erfolgen, wenn ein gültiger Masernnachweis vorliegt und keine Zweifel an dessen Echtheit bestehen.
Falls Sie Zweifel haben, kann das Gesundheitsamt im Landkreis Waldshut den vorgelegten Nachweis überprüfen. Dafür sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Der vorgelegte Masernnachweis
- Eine Schweigepflichtentbindung, durch die die Sorgeberechtigten oder die betroffene Person ihr Einverständnis zur Übermittlung und Prüfung des Masernachweises durch das Gesundheitsamt geben
Bitte verwenden Sie hierzu den Vordruck Schweigepflichtentbindung. Nach der Überprüfung werden Sie als Einrichtung über die Gültigkeit des Nachweises informiert.
- Vordruck Schweigepflichtentbindung KIGA (14.39 kB, DOCX)
- Vordruck Schweigepflichtentbindung SCHULE (14.25 kB, DOCX)
Nach der Überprüfung werden Sie als Einrichtung über die Gültigkeit des Nachweises informiert.
Dürfen schulpflichtige Kinder ohne Masernnachweis in die Schule aufgenommen werden?
Ja. Da die Schulpflicht Vorrang vor der Masernnachweispflicht hat, darf und muss eine schulpflichtige Person auch ohne Masernnachweis in die Schule aufgenommen werden. Dies gilt jedoch ausdrücklich nur für Personen, die noch der allgemeinen Schulpflicht oder der Berufsschulpflicht unterliegen. Andere Personen dürfen nicht aufgenommen werden.
Informationen zur Dauer und zum Umfang der Schulpflicht finden Sie im Merkblatt zur Schulpflicht.