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Modell eines Masernvirus

Masernschutzgesetz

Das Masernschutzgesetz ist zum 01.03.2020 in Kraft getreten. Hiernach müssen folgende Personen vor Aufnahme, bzw. vor Beginn der Tätigkeit einen Impfschutz gegen Masern nach den aktuellen Empfehlungen der STIKO nachweisen:

  • Impfausweis oder Dokumentation im U-Heft (Früherkennungsuntersuchungen für Kinder),
  • oder ein ärztliches Attest, dass eine Immunität gegen Masern (positiver Nachweis für Masern-IgG) vorliegt. Ein ärztliches Attest, dass Masern durchgemacht worden seien, reicht nicht aus!
  • oder ein ärztliches Attest bei gesundheitlicher Kontraindikation gegen eine Impfung.
  • Informationen, wann nicht geimpft werden darf, finden Sie hier
  • oder eine Bestätigung der vorherigen Einrichtung, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat.

 

Betroffene Personengruppen:

Menschen in Krippe, Kindergarten, Schule, Ausbildungseinrichtungen, Kinderheime (Betreute nach spätestens 4Wo) oder Kindertagespflege (Betreute und Personal)

Bewohner und Personal in Asylunterkünften (Bewohner nach spätestens 4 Wo)

Das Personal in medizinischen Einrichtungen nach IfSG§23 (3)

Bereits in den Einrichtungen Betreute und bereits tätiges Personal muss den Nachweis bis zum 31.07.2022 erbringen.

Der Nachweis muss gegenüber der Leitung der Einrichtung erfolgen. Erfolgt der Nachweis nicht, muss die Einrichtungsleitung diese namentlich an das Gesundheitsamt melden.

Das GA kann bei Nichtbeachtung Betretungs-, bzw. Arbeitsverbote aussprechen (außer bei Schulpflichtigen) und Bußgelder für Nichtgeimpfte und Einrichtungsleitungen verhängen.

Bei Kindern unter 2 Jahren sollte die Einrichtungsleitung über weitere erfolgte Masernimpfungen im Verlauf informiert werden, die Einrichtungsleitung sollte im Verlauf auf den Nachweis des altersentsprechenden Impfschutzes gegen Masern achten.

 

Nach aktueller Empfehlung der STIKO und dem Infektionsschutzgesetz sind folgende Impfungen gegen Masern nachzuweisen:

Kinder 0-9 Monate – noch keine Impfung notwendig

Kinder 9-12 Monate – sollte 1 Impfung nachgewiesen werden

Kinder ab 12 Monate - muss 1 Impfung nachgewiesen werden

Kinder ab 13-23 Monate – sollten 2 Impfungen nachgewiesen werden

Kinder ab 2 - 18 Jahre - müssen 2 Impfungen nachgewiesen werden

 

Erwachsene, die vor dem 31.12.1970 geboren sind: -keine Impfung nachzuweisen

Eine Bestimmung der Immunität wird nicht empfohlen.

Die Untersuchung ist teurer und muss durch den Patienten selbst bezahlt werden.

 

Zuständige Mitarbeiterinnen:

Frau Eva Bertram

Frau Elisabeth Schulz