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Bauen am Gewässer

Sind in einem oberirdischen Gewässer oder im Bereich der Ufer Bauten oder sonstige Anlagen oder eine Änderung am Bestand geplant, braucht es zuvor eine wasserrechtliche Genehmigung. Diese ist beim Umweltamt zu beantragen.

Bauten / Sonstige Anlagen an Gewässern sind zum Beispiel:

  • Brücken, Stege und Überfahrten
  • Ufermauern
  • Treppen
  • Gebäude
  • Stellplätze
  • Auffüllungen und Abgrabungen

Für die Zustimmung zu einem Vorhaben ist insbesondere die Einhaltung des Gewässerrandstreifens zum Schutz des Gewässers erforderlich. Hier besteht ein generelles Bauverbot.

Außenbereich
Hier schützt ein 10 m breiter Gewässerrandstreifen das Gewässer vor baulichen und sonstigen Eingriffen. Nur in besonderen, begründeten Fällen kann die Wasserbehörde eine Befreiung vom generellen Bauverbot erteilen.

Innenbereich (d.h. in Ortslagen, innerhalb eines Bebauungsplans)
Hier schützt ein 5 m breiter Gewässerrandstreifen das Gewässer vor baulichen und sonstigen Eingriffen. Nur in besonderen, begründeten Fällen kann die Gemeinde, im Einvernehmen mit der Wasserbehörde, eine Befreiung vom generellen Bauverbot erteilen.

Gewässerrandstreifen im Innenbereich
§ 38 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 29 Wassergesetz (WG) regeln den Gewässerrandstreifen

   

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