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Grundwasser-Entnahmen

Für die Entnahme von Grundwasser sowie für die Einleitung von Stoffen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Umweltamt zu beantragen.

Nur wenige Nutzungen bedürfen keiner Erlaubnis. Diese sind in § 46 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) geregelt.

Große Entnahmen können entgeltpflichtig sein.

Maßnahmen zum Erschließen von Grundwasser (z.B. Bohrungen) sind anzuzeigen.

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