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Für die Entnahme von Grundwasser sowie für die Einleitung von Stoffen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Umweltamt zu beantragen.
Nur wenige Nutzungen bedürfen keiner Erlaubnis. Diese sind in § 46 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) geregelt.
Große Entnahmen können entgeltpflichtig sein.
Maßnahmen zum Erschließen von Grundwasser (z.B. Bohrungen) sind anzuzeigen.