Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) enthält eine Reihe von Bestimmungen, um die Hygiene in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen zu verbessern. Die Gesundheitsämter und die übrigen Landesgesundheitsbehörden können Maßnahmen zur Bekämpfung von Infektionen treffen. Deshalb unterliegen die Einrichtungen des Gesundheitswesens der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Unser Team führt die Begehungen der Einrichtungen sowohl anlassbezogen als auch routinemäßig durch.
Schulen, Kindergärten, Kinderheime
Schulen, Kindergärten und Kinderheime unterliegen der infektions-hygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Kinder, Schüler, Lehrkräfte und andere Beschäftigte dürfen die Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, wenn sie an einer der im 6. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes genannten, übertragbaren Krankheit erkrankt sind oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht.
Viele dieser Krankheiten, wie Masern, Mumps, Röteln, Windpocken und Keuchhusten, könnten durch Schutzimpfungen sicher verhütet werden. Eltern sind verpflichtet, den Kindergarten oder die Schule über die Erkrankung ihres Kindes zu verständigen. Die Kindergarten- oder Schulleitung ist ihrerseits gesetzlich verpflichtet, die Erkrankung oder den Krankheitsverdacht unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden. Eine Wiederzulassung zum Besuch der Einrichtung kann erst erfolgen, wenn nach dem Urteil des behandelnden Arztes keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Das gesetzliche Betretungsverbot für Kindergarten und Schulen besteht nicht nur bei bestimmten Infektionskrankheiten, sondern auch beim Nachweis von Kopfläusen.
Bitte melden sie an folgende E-Mail-Adresse:

Krankenhäuser und Pflegeheime
Pflegeheime, bestimmte Gemeinschaftseinrichtungen, Krankenhäuser und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens sind nach dem Infektionsschutzgesetz dazu verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzuhalten. Diese Einrichtungen unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.
Das Gesundheitsamt kann anlassbezogen oder im Rahmen von periodischen Begehungen überprüfen, ob die genannten Einrichtungen Ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Infektionshygiene nachkommen.

Kosmetik-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, Friseursalons, Barbershops und Fußpflege
Bei Tätigkeiten in Kosmetikstudios, Nagelstudios, der Fußpflege, in Tattoo- und Piercingstudios, sowie in Friseurstudios und Barbershops besteht die Gefahr zur Übertragung von Krankheitserregern durch direkten Kontakt (z.B. Pilzerkrankungen, Läuse) oder auch durch Blut (z.B. Hepatitis B) Daher unterliegen diese Tätigkeiten unter anderem dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der Hygieneverordnung Baden- Württemberg (HygV BW) und können durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt überwacht werden.
Neben dieser Überwachungsfunktion berät das Gesundheitsamt auch hinsichtlich der Einrichtungshygiene. Daher möchten wir Sie, als Betreiber einer der vorgenannten Einrichtungen, über Ihre Pflichten zur sorgfältigen Beachtung der allgemein anerkannten und tätigkeitsspezifischen Regeln der Hygiene (nach § 2 Abs. 1 HygV BW) im Einzelnen informieren und fassen die grundlegenden Verpflichtungen für Sie zusammen.
Sie finden ein Merkblatt mit allen wichtigen Punkten hier:
