Die bis zum 04.03.2024 erteilten Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine gelten nach der vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) erlassenen Rechtsverordnung bis zum 4. März 2025 fort. Die Betroffenen müssen damit keinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsstatus stellen, es ist keine neue Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels erforderlich und es sind keine damit verbundenen Termine bei der Ausländerbehörde notwendig.
Schutzstatus der Geflüchteten aus der Ukraine ist bis März 2025 verlängert
Aktuell gültige Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine gelten automatisch bis zum 4. März 2025 fort.