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Waffenrecht - Allgemeine Informationen


Zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte. Diese berechtigt dazu,

  • die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe auszuüben,
  • sie innerhalb Ihres Besitztums zu führen und
  • sie z.B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Büchsenmacher zu transportieren. Beim Transport darf die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht geladen sein. Der Transport hat in einem verschlossenen Behältnis zu erfolgen. Waffe und Munition sind getrennt zu transportieren.

Auch bei weiteren Fragen in waffenrechtlicher Hinsicht erteilen die zuständigen Mitarbeiter gerne Auskunft. Bitte beachten Sie:

  • Für Personen mit Wohnsitz in Waldshut-Tiengen ist die Stadtverwaltung Waldshut-Tiengen zuständig.
  • Für Personen mit Wohnsitz in Bad Säckingen, Herrischried, Murg und Rickenbach ist die Stadt Bad Säckingen als erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Bad Säckingen-Herrischried-Murg-Rickenbach zuständig.
  • Das Landratsamt Waldshut ist für die übrigen Kreisgemeinden zuständig.