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Gaststättenerlaubnis / Stellvertreter / Gestattungen - ! Änderung ab dem 01.01.2026 !


Das Landesgaststättengesetz wird mit Wirkung zum 01.01.2026 umfangreich novelliert. Ab dem 01.01.2026 gibt es keine schriftliche Gaststättenerlaubnis und auch keine Stellvertretererlaubnis mehr. Für die Bearbeitung von Gestattungen sind künftig unabhängig von der zeitlichen Dauer vollumfänglich die Städte und Gemeinden zuständig. 

 

Künftiges Anzeigeverfahren im stehenden Gewerbe:

Alle Gewerbetreibende im stehenden Gewerbe müssen unabhängig davon, ob Alkohol zum Verzehr an Ort und Stelle ausgegeben wird oder nicht, bei der örtlichen Gemeinde/Stadt folgendes veranlassen:

 

- Gewerbeanmeldung

- ggfs. Angabe von Außenbewirtungsflächen in der Gewerbeanmeldung, Feld 18 der Gewerbeanmeldung

- Vorlage Unterrichtungsnachweis von einer IHK in Baden-Württemberg oder Nachweis eines qualifizierten Abschlusses (z.B. Koch,...)

 

Erst durch Vorlage all dieser Unterlagen ist die Anzeige nach dem neuen Landesgaststättengesetz vollständig!

 

Die Gemeinde/Stadt leitet diese Unterlagen dann an die Gaststättenbehörde weiter. Gaststättenbehörden sind im Landkreis Waldshut das Landratsamt selbst, die Große Kreisstadt Waldshut-Tiengen und für den Bereich der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bad Säckingen, Murg, Rickenbach und Herrischried die Stadt Bad Säckingen. Dort erfolgt dann die Überprüfung, ob die Unterlagen vollständig eingereicht wurden. Eine ausdrückliche Erlaubnis wird vom Landratsamt Waldshut künftig nicht mehr ausgestellt. Eine Verwaltungsgebühr kann allerdings erhoben werden.

 

Baurechtliche und lebensmittelrechtliche Regelungen sind ebenfalls einzuhalten, nach der Novellierung obliegt es der gewerbetreibenden Person sich vorab mit den hierfür zuständigen Stellen in Verbindung zu setzen. Detaillkenntnisse über das Verfahren werden durch den IHK-Unterichtungsnachweis, abzulegen bei einer IHK in Baden-Württemberg - vermittelt. Die nächstgelegene IHK-Standorte sind 

 

Schopfheim: https://www.ihk.de/konstanz/system/veranstaltungssuche/vstdetail-antrago/5655584/15187?terminId=15187

Konstanz: https://www.ihk.de/konstanz/system/veranstaltungssuche/vstdetail-antrago/5655584/15191?terminId=15191 

 

In einer Übergangsphase bis 30.06.2026 kann von dem Erfordernis einer IHK Unterrichtung in Baden-Württemberg abgewichen werden. 


Grundsätzlich darf die gewerbetreibende Person erst 6 Wochen nach Erstattung der Gewerbeanzeige den Gaststättenbetrieb aufnehmen. Ausnahmen von dieser Frist sind unter gewissen Voraussetzungen möglich, hierüber entscheidet im Einzelfall die Gemeinde/Stadt, wo die Gaststätte ihre Betriebsstätte hat. Die Entscheidung erfolgt in Abstimmung mit der Gaststättenbehörde.

Falls die Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werden kann und der Gaststättenbetrieb dennoch vor der Mindestfrist von 6 Wochen aufgenommen wird, kann die Gaststättenbehörde eine vorläufige Untersagung anordnen. Diese gilt ab sofort, Rechtsmittel haben keine auschiebende Wirkung. 

 

Künftiges Anzeigeverfahren im vorübergehenden Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass (Bewirtung bei Theateraufführungen, Fastnacht, Sommerfeste, usw.):

 

Auch hier wird das Genehmigungsverfahren durch ein Anzeigeverfahren ersetzt. Die gewerbetreibende Person zeigt die Veranstaltung mit Bewirtung bei der örtlichen Gemeinde/Stadt unabhängig von der Dauer der Veranstaltung an. Das vorübergehende Gaststättengewerbe ist nur zulässig, wenn ein besonderer Anlass vorliegt, die Bewirtung selbst stellt kein solcher besonderer Anlass dar. Die Anzeige ist mindestens 2 Wochen vor der geplanten Veranstaltung bei der Gemeinde abzugeben, diese leitet dann die Informationen an die zuständigen Stellen weiter. Erkundigen Sie sich daher vorab rechtzeitig bei Ihrer Gemeinde/Stadt über die jeweiligen Voraussetzungen (z.B. Sondernutzung für öffentliche Flächen, usw.)

 

Ausnahmen von der 2wöchigen Frist sind nur im Ausnahmefall möglich, hierüber entscheidet ebenfalls Ihre Gemeinde/Stadt.

 

! Ausnahmen vom Anzeigeverfahren sind für Vereine zugelassen, sofern kein Alkoholausschank erfolgt. Für weitere Fragen, wenden Sie sich bitte an die örtliche Gemeinde/Stadt !

 

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Fact Sheet des Wirtschaftsministeriums: 

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/wirtschaft/aufsicht-und-recht/gaststaettenrecht