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Gaststättenerlaubnis / Stellvertreter / Gestattungen 


Gaststättenerlaubnis:
Werden alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, liegt ein erlaubnispflichtiger Gaststättenbetrieb vor.
Die Gaststättenerlaubnis ist eine personen- und raumbezogene behördliche Erlaubnis. Eine Erlaubnis wird nicht benötigt, wenn ausschließlich alkoholfreie Getränke, nur unentgeltliche Kostproben, nur zubereitete Speisen oder (in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb) Getränke und zubereitete Speisen nur an Hausgäste verabreicht werden. Diese Gaststättenbetriebe sind erlaubnisfrei und sind lediglich beim Bürgermeisteramt des Betriebssitzes anzuzeigen. Die Erlaubnis kann sich nur auf zuvor baurechtlich zugelassene Betriebsräume erstrecken.

Stellvertretererlaubnis:
Die Gaststätte kann auch durch einen Stellvertreter betrieben werden. Dieser führt den Betrieb weitgehend eigenständig und weisungsunabhängig auf Namen und Rechnung des Erlaubnisinhabers. Die gelegentliche oder regelmäßige weisungsabhängige Führung des Betriebs durch Personal stellt keine Stellvertretung in diesem Sinne dar.

Gestattungen:
Gem. § 12 Gaststättengesetz kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden, wenn ein besonderer Anlass vorliegt. Bei bis zu vier zusammenhängenden Tagen ist die jeweilige Gemeindeverwaltung zuständig. Ab fünf Tagen geht die Zuständigkeit auf das Landratsamt über.