Behördliche Namensänderung
Der Vor- / Familienname eines deutschen Staatsangehörigen kann auf Antrag geändert werden, sofern der Namensträger durch seinen Namen beeinträchtigt ist und ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt. Die Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen.
Die Namensänderung hat somit Ausnahmecharakter.
Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel vorliegen, wenn Ihr Name anstößig oder lächerlich klingt oder Ihr Name in Schreibweise oder Aussprache zu nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigungen führt.
Eine Namensänderung kommt hingegen nicht in Betracht, wenn Ihnen Ihr Name nicht gefällt oder aber ein anderer Name klangvoller klingt.
Bewohner des Landkreises Waldshut können einen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen beim Ordnungsamt einreichen. Für die Antragsbearbeitung fallen Gebühren an. Wir empfehlen daher, vor einer Antragstellung Kontakt mit uns aufzunehmen.
Wichtig: Für Einwohner der Verwaltungsgemeinschaft Bad Säckingen (Gemeinden Bad Säckingen, Herrischried, Murg, Rickenbach) ist das Standesamt Bad Säckingen zuständig. Für die Einwohner der Großen Kreisstadt Waldshut-Tiengen mit allen Ortsteilen ist das Standesamt Waldshut zuständig.