Sperrzeit
Für Gaststättenbetriebe und sonstige öffentliche Vergnügungsstätten gelten landesrechtliche Sperrzeiten. Dies sind Zeiten, zu denen diese Betriebe geschlossen sein müssen.
Die Sperrzeit beginnt für Schank- und Speisewirtschaften, sowie für öffentliche Vergnügungsstätten, grundsätzlich um 3:00 Uhr, in Kur- und Erholungsorten um 2:00 Uhr. In der Nacht zum Samstag und zum Sonntag beginnt die Sperrzeit um 5:00 Uhr. Die Sperrzeit endet immer um 6:00 Uhr.
In der Nacht zum 1. Januar wird die Sperrzeit aufgehoben, in der Nacht zum Fasnachtsdienstag und zum 01. Mai beginnt sie um 05.00 Uhr.
Dies gilt nicht für Spielhallen. Für Spielhallen beginnt die Sperrzeit immer um 0:00 Uhr.
Für Gartenwirtschaften und sonstige Freibewirtschaftungen gelten gesonderte Regelungen je nach Lage des Betriebes.
Die Gemeinden können hiervon abweichende Regelungen durch Rechtsverordnung allgemein zulassen. Für abweichende Sperrzeiten an einzelnen Tagen bzw. aus besonderem Anlass ist ebenfalls die Gemeindeverwaltung zuständig.