Teilnahme an einem Intergationskurs
Ausländer, die einen Anspruch auf Teilnahme haben und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können oder in bestimmten Fällen über keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, erhalten bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs. Die Berechtigung bzw. die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs wird von der Ausländerbehörde bei der Ausstellung des ersten Aufenthaltstitels festgestellt und ausgehändigt.
Bei Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch kann eine Teilnahmeverpflichtung auch durch das Jobcenter erfolgen.