
Bei Erreichen oder Unterschreiten bestimmter Wasserstandpegel gilt ein Verbot aller Entnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs.

Um die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie zu erreichen und den gesetzlichen Vorgaben nachzukommen, muss auch die Struktur der Fließgewässer durch sogenannte "Revitalisierungen" gezielt verbessert werden. Um die Kommunen als Träger der Ausbau- und Unterhaltungslast an den Gewässern II. Ordnung bdabei bestmöglich zu unterstützen, hat das Umweltministerium BW die Landesstudie Gewässerökologie (LS GÖ) ins Leben gerufen.

Das „Gewässerbündnis Baden-Württemberg“ von BUND, NABU und Landesfischereiverband Baden-Württemberg engagiert sich für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Baden-Württemberg. Mit einem Beratungsangebot zu konkreten Maßnahmenvorschlägen unterstützt es Kommunen und Naturschutzgruppen bei der Entwicklung von Projekten zur Revitalisierung von Gewässern, des ökologischen Hochwasserschutzes sowie zur Herstellung der Durchgängigkeit.

Die Grundwasserstände und Quellschüttungen in Baden-Württemberg bewegten sich im September 2025 mehrheitlich im mittleren Bereich (ca. 75% der Messstellen im Normalbereich) mit ansteigender Entwicklungstendenz zu Monatsende. Der nasse Herbstbeginn hat für eine signifikante Erholung der Bodenfeuchte gesorgt. Dies hat vielerorts zu Grundwasseranstiegen zu Monatsende geführt, insbesondere in Gewässernähe sowie an zahlreichen Quellen. Im Monatsmittel halten sich die Messstellen mit rückläufigen (28%), stabilen (34%) und ansteigenden (38%) Trends in etwa die Waage.

Mit dem Zuschuss „Natürlicher Klimaschutz in Kommunen“ werden freiwillige Maßnahmen gefördert, mit denen Sie Grünflächen naturnah gestalten und umgestalten, Stadtbäume pflanzen, Naturoasen in innerörtlicher oder Ortsrandlage von Siedlungsgebieten schaffen und Flächen entsiegeln sowie die natürlichen Bodenfunktionen wieder herstellen und verbessern können. Gefördert werden Anschaffungen, Dienstleistungen Dritter sowie Planungsleistungen und Personalkosten.
Überarbeitetes Merkblatt Nr. 36 zum Gewässerrandstreifen für die Landwirtschaft (LTZ)
Für die Landwirtschaft gibt es ein überarbeitetes detailliertes Merkblatt zum Gewässerrandstreifen (Merkblatt Nr. 36, Stand März 2024, LTZ). Die Anpassung erfolgte auf die aktuellen Vorgaben der DüV und Berücksichtigung des neuen § 38a WHG.
Merkblatt "Gewässerrandstreifen in Baden-Württemberg", März 2024, LTZ