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Gesetz über die Sonntage und Feiertage (FTG)

Das FTG für Baden-Württemberg bestimmt und umfasst die gesetzlichen und kirchlichen Feiertage. Es bestimmt, welche Aktivitäten an bestimmten Feiertagen zu bestimmten Uhrzeiten verboten oder nur eingeschränkt oder gar nicht möglich sind, so z. B. Tanzverbote, öffentliche Unterhaltungen, Märkte und Messen, Treibjagden, öffentlich bemerkbare Arbeiten etc.
 

Das Tanzverbot gilt an folgenden Tagen:

an Gründonnerstag

am Karfreitag

am Karsamstag

am 1. Weihnachtsfeiertag

an Allerheiligen

am Volkstrauertag

am Totengedenktag

an Heiligabend

ganztags

ganztags

ganztags

ganztags

von 03:00 - 24:00 Uhr

von 03:00 - 24:00 Uhr

von 03:00 - 24:00 Uhr

von 03:00 - 24:00 Uhr

Grundsätzlich regelt das FTG alle Bereiche, welche öffentlich bemerkbar sind oder in die Öffentlichkeit „ausstrahlen".
Von bestimmten Verboten lässt das FTG Ausnahmemöglichkeiten zu.

Zuständig für die Ausnahmeregelungen sind grundsätzlich die Kreispolizeibehörden, in wenigen bestimmten Fällen die Ortspolizeibehörden.