Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz - Allgemeine Informationen
Wer an einer psychischen Erkrankung leidet, kann - sofern daraus resultierend eine akute und gegenwärtige Eigen- oder Fremdgefährdung vorliegt - gegen seinen Willen in einem psychiatrischen Krankenhaus (anerkannte Einrichtung) untergebracht werden. Grundsätzlich bedarf es hierfür eines Beschlusses des zuständigen Amtsgerichtes.
Die Durchführung der Unterbringung obliegt dann dem Landratsamt.