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Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz - Allgemeine Informationen

 

Wer an einer psychischen Erkrankung leidet, kann - sofern daraus resultierend eine akute und gegenwärtige Eigen- oder Fremdgefährdung vorliegt - gegen seinen Willen in einem psychiatrischen Krankenhaus (anerkannte Einrichtung) untergebracht werden. Grundsätzlich bedarf es hierfür eines Beschlusses des zuständigen Amtsgerichtes.
Die Durchführung der Unterbringung obliegt dann dem Landratsamt.